RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101792 Entscheidungsdatum09.07.1996 Geschäftszahl5Ob46/95; 5Ob171/99d; 8Ob36/03g; 5Ob121/08t; 5Ob222/08w; 5Ob85/14g NormMRG §26 idF vor 3.WÄGMRG §26 in der Fassung vor 3.WÄG RechtssatzMaßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses und die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist nicht der angemessene Hauptmietzins, der im Falle einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter auf Grund seines Vertrages mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist. Im Sinne dieser Einschränkung ist nämlich das Wort "angemessen" in § 26 Abs 1 MRG zu verstehen. Neben dem vom Hauptmieter zu zahlenden Mietzins ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Untermietzinses auch von Bedeutung, welche Leistungen sonst dem Untermieter von seinem Vertragspartner erbracht wurden (hier: auch, in welchem Ausmaß besondere, für den Untermieter nützliche Investitionen, die der Untervermieter tätigte, vom Untermieter durch den von ihm zu zahlenden Zins abzugelten sind).Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses und die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist nicht der angemessene Hauptmietzins, der im Falle einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter auf Grund seines Vertrages mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist. Im Sinne dieser Einschränkung ist nämlich das Wort "angemessen" in Paragraph 26, Absatz eins, MRG zu verstehen. Neben dem vom Hauptmieter zu zahlenden Mietzins ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Untermietzinses auch von Bedeutung, welche Leistungen sonst dem Untermieter von seinem Vertragspartner erbracht wurden (hier: auch, in welchem Ausmaß besondere, für den Untermieter nützliche Investitionen, die der Untervermieter tätigte, vom Untermieter durch den von ihm zu zahlenden Zins abzugelten sind). EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-09 5 Ob 46/95 TE OGH 1999-06-29 5 Ob 171/99d nur: Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses und die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist nicht der angemessene Hauptmietzins, der im Falle einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter auf Grund seines Vertrages mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist. (T1) TE OGH 2003-08-07 8 Ob 36/03g Auch TE OGH 2008-09-09 5 Ob 121/08t Beisatz: Die nach § 26 MRG idF vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.