RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103242 Entscheidungsdatum09.07.1996 Geschäftszahl5Ob2171/96t; 2Ob25/10f NormABGB §364c B2; ABGB §1380 H; EheG §81; GBG §9 RechtssatzEin auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre).Ein auf Paragraph 364 c, ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft (hier: Verbücherung scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft das bereits genannte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hervorgeht, eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre). EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-09 5 Ob 2171/96t Veröff: SZ 69/158 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f nur: Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein. (T1); Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Übertragung in das Alleineigentum des anderen Ehegatten mangels Einigung der Eheleute der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren vorbehalten bleiben soll. (T2); Veröff: SZ 2010/164nur: Ein auf Paragraph 364 c, ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein. (T1); Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Übertragung in das Alleineigentum des anderen Ehegatten mangels Einigung der Eheleute der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren vorbehalten bleiben soll. (T2); Veröff: SZ 2010/164
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