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{'item': ['3Ob34/94', '5Ob292/98x', '5Ob256/99d', '3Ob54/99h', '8Ob271/00m', '5Ob101/02t', '7Ob6/06t', '3Ob285/05s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1996 Geschäftszahl3Ob34/94; 5Ob292/98x; 5Ob256/99d; 3Ob54/99h; 8Ob271/00m; 5Ob101/02t; 7Ob6/06t; 3Ob285/05s NormEO §171 Abs3; EO §211 Abs1; EO §224; GBG §14 Abs2; RechtssatzDie Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO.Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die Paragraphen 171, Absatz 3, 211, Absatz eins und 224 EO. EntscheidungstexteTE OGH 1996/07/10 3 Ob 34/94 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/159 TE OGH 1998/12/15 5 Ob 292/98x Vgl auch; nur: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T1) Vgl auch; nur: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T1) TE OGH 1999/10/12 5 Ob 256/99d Vgl auch TE OGH 1999/10/20 3 Ob 54/99h nur T1; nur: Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO. (T2); Veröff: SZ 72/152 nur T1; nur: Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die Paragraphen 171, Absatz 3, 211, Absatz eins und 224 EO. (T2); Veröff: SZ 72/152 TE OGH 2001/06/11 8 Ob 271/00m nur T1; Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2002/05/14 5 Ob 101/02t Auch; nur T1; Beisatz: Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. (T3) TE OGH 2006/03/08 7 Ob 6/06t nur T1; Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrere Schuldner bestimmt genannt werden. (T4) TE OGH 2006/02/15 3 Ob 285/05s nur T1 RechtssatznummerRS0102778

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.