Abs1;
EO in der Fassung EONov 1995 §54 Abs3; EO §88;
Abs1;
Im Exekutionsverfahren darf auch nach der EO-Novelle 1995 ein Verbesserungsauftrag dann nicht erteilt werden, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages bei Gericht richtet. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-10 3 Ob 2009/96d TE OGH 2000-02-29 3 Ob 319/99d Beisatz: Im Hinblick auf die Spezialität des durch § 88 Abs 2 EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten § 95 Abs 1
gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des § 54 Abs 3 EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert. (T1)Beisatz: Im Hinblick auf die Spezialität des durch Paragraph 88, Absatz 2, EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten Paragraph 95, Absatz eins,
gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des Paragraph 54, Absatz 3, EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert. (T1) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 43/03z Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist daher ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs 3 EO einer Verbesserung nicht zugänglich. (T2)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist daher ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, EO einer Verbesserung nicht zugänglich. (T2) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 251/05s Auch; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren kommt bei der Liegenschaftsexekution wegen des bücherlichen Rangprinzips nach Rsp und herrschender Lehre nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 122/06x Beisatz: Dieser für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung entwickelte Grundsatz (wegen des infolge § 88 Abs 2 EO anwendbaren § 95 Abs 1
) gilt allgemein immer dann, wenn ein Antrag auf Zwangsversteigerung beim Buchgericht gestellt wird. Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2006/94Beisatz: Dieser für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung entwickelte Grundsatz (wegen des infolge Paragraph 88, Absatz 2, EO anwendbaren Paragraph 95, Absatz eins,
) gilt allgemein immer dann, wenn ein Antrag auf Zwangsversteigerung beim Buchgericht gestellt wird. Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2006/94 TE OGH 2007-08-16 3 Ob 134/07p Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 nur: Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T5); Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 350 EO. (T6); Beisatz: Ablehnung von Hoyer, ecolex 1996,
aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren. (T8);Gegenteilig; Beisatz: Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach Paragraph 82 a, Absatz 2,
aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren. (T8); Veröff: SZ 2009/141 TE OGH 2012-03-14 3 Ob 36/12h Auch; Auch Beis wie T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.