← Österreich

3Ob2229/96g; 1Ob2351/96h; 6Ob264/98m; 7Ob61/99t; 2Ob46/01f; 6Ob47/01g; 2Ob13/01b; 1Ob25/02m; 1Ob221/03m; 8Ob125/03w; 9Ob132/04h; 6Ob227/05h; 3Ob110/07

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105089 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl3Ob2229/96g; 1Ob2351/96h; 6Ob264/98m; 7Ob61/99t; 2Ob46/01f; 6Ob47/01g; 2Ob13/01b; 1Ob25/02m; 1Ob221/03m; 8Ob125/03w; 9Ob132/04h; 6Ob227/05h; 3Ob110/07h; 2Ob211/09g; 5Ob224/11v; 2Ob85/11f; 1Ob35/13y; 2Ob167/12s; 2Ob66/14s; 8Ob6/15p; 7Ob63/15p; 8Ob110/15g; 7Ob19/19y; 5Ob168/19w; 2Ob174/21h; 2Ob214/25x; 4Ob163/25m NormABGB §1320 A RechtssatzDer Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-10 3 Ob 2229/96g Veröff: SZ 69/162 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2351/96h Auch TE OGH 1998-12-18 6 Ob 264/98m nur: Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. (T1) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 61/99t TE OGH 2001-03-15 2 Ob 46/01f Vgl auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 47/01g Auch; nur T1 TE OGH 2001-09-06 2 Ob 13/01b Auch TE OGH 2002-12-13 1 Ob 25/02m nur T1 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 221/03m Auch TE OGH 2003-11-25 8 Ob 125/03w TE OGH 2005-06-06 9 Ob 132/04h TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T2) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 110/07h Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. - Entlastungsbeweis nicht gelungen (T3) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 211/09g Auch; Beisatz: Auf das subjektive Verschulden des Halters ist nicht abzustellen. (T4) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 224/11v Auch TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f Auch TE OGH 2013-03-14 1 Ob 35/13y Auch TE OGH 2013-05-29 2 Ob 167/12s Vgl TE OGH 2014-06-12 2 Ob 66/14s Auch; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte; Beweis der ordentlichen Verwahrung nicht gelungen. (T5) TE OGH 2015-01-23 8 Ob 6/15p Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der Schauplatz des Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbilungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignete sich auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen, in einer Situation, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte. (T6) TE OGH 2015-04-30 7 Ob 63/15p Auch; Veröff: SZ 2015/44 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 110/15g TE OGH 2019-02-27 7 Ob 19/19y Auch TE OGH 2020-04-30 5 Ob 168/19w TE OGH 2022-01-27 2 Ob 174/21h Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T7) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 214/25x Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar verneint, wenn der Kunststoffverschluss einer Leine, die für die Größe des Hundes angemessen ist, unvorhersehbar bricht, der Hund dadurch auf einen anderen Hund zuläuft und dessen Halterin dadurch stürzt. (T8) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 163/25m Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105089

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.