RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101805 Entscheidungsdatum10.07.1996 Geschäftszahl9ObA2139/96s; 9ObA33/97p; 9ObA148/99a; 9ObA193/00y; 9ObA12/01g; 9ObA19/01m; 8ObA177/01i; 9ObA56/15y; 9ObA30/18d NormArbVG §105 Abs1; ArbVG §105 Abs4 RechtssatzDie Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (§ 48 ASGG.)Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (Paragraph 48, ASGG.) EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-10 9 ObA 2139/96s TE OGH 1998-02-25 9 ObA 33/97p nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben. Klar und eindeutig muss die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T1); Beisatz: Wendet sich der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so lässt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten. (T2) TE OGH 1999-09-15 9 ObA 148/99a Beisatz: Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist indifferent. (T3) TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y nur: Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T4) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 12/01g Auch; nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. (T5) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 19/01m nur T4 TE OGH 2001-08-30 8 ObA 177/01i Beisatz: Auf die Motive des Betriebsrates kommt es nicht an. (T6) TE OGH 2015-07-29 9 ObA 56/15y Beisatz: Geprüft werden muss in jedem Fall, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dieser Prüfung muss die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Eine vordergründige Zustimmung kann nämlich durch weitere Beifügungen in der Erklärung des Betriebsrats wieder in Frage stehen. (T7) TE OGH 2018-06-28 9 ObA 30/18d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101805
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