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{'item': ['6Ob2126/96g', '6Ob2360/96v', '9Ob373/97m', '5Ob140/98v', '6Ob285/98z', '2Ob4/99y', '9Ob120/03t', '9Ob100/06f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1996 Geschäftszahl6Ob2126/96g; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 5Ob140/98v; 6Ob285/98z; 2Ob4/99y; 9Ob120/03t; 9Ob100/06f NormABGB §94;

§140

Aa;

§140

Ab;

§140

Ba;

§140Bc; Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegenüber ihrem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil, der wieder verheiratet ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, gelten folgende Grundsätze:

  1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage.
  2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar.
  3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar.
  4. Die in EFSlg 44.652 vertretene Auffassung, daß eine Verpflichtung zur teilweisen "Zweckentfremdung" der Unterhaltsleistungen des Ehegatten nur in Betracht gezogen werden könne, wenn der die Obsorge ausübende andere Elternteil seiner subsidiären Geldunterhaltspflicht nicht nachkommen könne, wird nicht aufrechterhalten. Der die Obsorge ausübende Elternteil kommt durch seine Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht voll nach. Der Geldunterhaltsanspruch ist zunächst vom anderen (wieder verheirateten) Elternteil zu decken und erst subsidiär vom betreuenden Elternteil. EntscheidungstexteTE OGH 1996/07/11 6 Ob 2126/96g TE OGH 1997/01/16 6 Ob 2360/96v nur:
  5. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage.
  6. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar.
  7. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T1) TE OGH 1997/12/10 9 Ob 373/97m nur T1 TE OGH 1998/05/26 5 Ob 140/98v Auch; nur:
  8. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T2) TE OGH 1998/12/18 6 Ob 285/98z Vgl aber; nur:
  9. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar.
  10. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. (T3); Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen. (T4) Veröff: SZ 71/215 TE OGH 1999/05/20 2 Ob 4/99y nur T1; Beisatz: Ein absichtliches Zusammenwirken der Verzichtspartner zum Nachteil Dritter - hier: Verzicht der Mutter gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten auf Geldunterhalt, damit auch auf Taschengeld - kann sittenwidrig sein. (T5) TE OGH 2004/03/31 9 Ob 120/03t Vgl aber; Beisatz: Die Erwägungen zur "Taschengeld"-Judikatur sind nicht mehr aktuell, weil § 94 Abs 3

durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. (T6) Vgl aber; Beisatz: Die Erwägungen zur "Taschengeld"-Judikatur sind nicht mehr aktuell, weil Paragraph 94, Absatz 3,

durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl römisch eins Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. (T6) TE OGH 2007/05/09 9 Ob 100/06f Vgl aber; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0105316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.