RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.07.1996 Geschäftszahl10ObS2206/96a; 10ObS2359/96a; 10ObS2395/96w; 10ObS2275/96y; 10ObS20/97g; 10ObS28/97h; 10ObS382/97t; 10ObS10/98p; 10ObS107/98b; 10ObS248/98p; 10ObS147/98k; 10ObS124/01k; 10ObS387/01m; 10ObS257/02w; 10ObS28/04x; 10ObS169/04g; 10ObS163/04z; 10ObS57/08t; 10ObS204/09m NormGSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2GSVG in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2 RechtssatzBei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist.Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996/07/16 10 ObS 2206/96a TE OGH 1996/11/05 10 ObS 2359/96a nur: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. (T1) nur: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. (T1) TE OGH 1996/11/26 10 ObS 2395/96w TE OGH 1996/08/20 10 ObS 2275/96y TE OGH 1997/02/11 10 ObS 20/97g TE OGH 1997/03/06 10 ObS 28/97h Beisatz: Hier: Textilmarktfahrerin kann trotz eingeschränktem Leistungskalkül noch die Tätigkeit einer Textileinzelhändlerin ausüben. (T2) TE OGH 1998/01/13 10 ObS 382/97t Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 1998/01/27 10 ObS 10/98p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T3) TE OGH 1998/04/14 10 ObS 107/98b nur T1 TE OGH 1998/09/15 10 ObS 248/98p Vgl auch; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T4) TE OGH 1998/09/15 10 ObS 147/98k Vgl auch TE OGH 2001/06/12 10 ObS 124/01k nur: Hiebei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T5) Beisatz: Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden. (T6) TE OGH 2002/01/15 10 ObS 387/01m Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes an. Vom Versicherten muss daher auch verlangt werden, sein Gewerbe dort auszuüben, wo ein entsprechender Bedarf besteht. (T7) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. (T8) Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes an. Vom Versicherten muss daher auch verlangt werden, sein Gewerbe dort auszuüben, wo ein entsprechender Bedarf besteht. (T7) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. (T8) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 257/02w Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T9) TE OGH 2004/03/16 10 ObS 28/04x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2004/11/23 10 ObS 169/04g Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 124, Absatz 2, BSVG. (T10) TE OGH 2005/03/08 10 ObS 163/04z Auch TE OGH 2008/06/26 10 ObS 57/08t Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufs Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die soweit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. (T11); Beisatz: Die Verweisung des Versicherten innerhalb des durch § 133 Abs 2 GSVG abgesteckten Rahmens ist daher auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform zulässig. (T12) Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufs Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die soweit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. (T11); Beisatz: Die Verweisung des Versicherten innerhalb des durch Paragraph 133, Absatz 2, GSVG abgesteckten Rahmens ist daher auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform zulässig. (T12) TE OGH 2010/01/19 10 ObS 204/09m Auch; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0106377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.