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{'item': ['10ObS2210/96i', '10ObS2345/96t', '10ObS275/98h', '10ObS261/01g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.07.1996 Geschäftszahl10ObS2210/96i; 10ObS2345/96t; 10ObS275/98h; 10ObS261/01g NormASVG §294 Abs5; RechtssatzEs entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die

  1. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (Paragraph 294, Absatz 5, ASVG, eingefügt durch die
  2. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/07/16 10 ObS 2210/96i TE OGH 1996/10/22 10 ObS 2345/96t nur: Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. (T1) Beisatz: Die Frage, ob ein Unterhaltsverzicht bei einer Scheidung nach § 55a EheG anders zu behandeln sei, wurde hier (wie schon zu 10 ObS 2210/96i) ausdrücklich unerörtert gelassen. (T2) nur: Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. (T1) Beisatz: Die Frage, ob ein Unterhaltsverzicht bei einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG anders zu behandeln sei, wurde hier (wie schon zu 10 ObS 2210/96i) ausdrücklich unerörtert gelassen. (T2) TE OGH 1998/10/13 10 ObS 275/98h Auch; nur: Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die
  3. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. (T3) Auch; nur: Nur ausnahmsweise (Paragraph 294, Absatz 5, ASVG, eingefügt durch die
  4. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. (T3) TE OGH 2001/10/30 10 ObS 261/01g nur T1; Beisatz: § 294 Abs 5 ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. (T4) nur T1; Beisatz: Paragraph 294, Absatz 5, ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. (T4) RechtssatznummerRS0104874

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.