RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102971 Entscheidungsdatum24.07.1996 Geschäftszahl8Ob2124/96b; 4Ob344/97k; 8Ob286/98m; 8Ob296/01i; 9ObA263/02w; 6Ob204/16t NormHGB §178; HGB §187; KO §102; UGB §187 RechtssatzDem am Erfolg und der Substanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft beteiligten Kommanditisten und atypisch stillen Gesellschafter der insolventen Kommanditgesellschaft kommt auch im Konkurs der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zu. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-24 8 Ob 2124/96b Veröff: SZ 69/166 TE OGH 1997-11-25 4 Ob 344/97k Vgl TE OGH 1998-11-26 8 Ob 286/98m Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 71/202 TE OGH 2002-04-18 8 Ob 296/01i Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2002/51Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd Paragraph 23, Absatz eins und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2002/51 TE OGH 2003-02-12 9 ObA 263/02w Vgl auch; Beisatz: Die - einem Konkursteilnahmeanspruch schädlichen - Grundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen eines Gesellschafters einer GmbH sind daher auch auf die Gewährung eines Darlehens eines (an der Komplementärgesellschaft nicht direkt beteiligten) Kommanditisten einer GesmbH&Co KG anzuwenden. (T3) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 204/16t Vgl auch; Beisatz: Während dem Kommanditisten in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft grundsätzlich kein Konkursteilnahmeanspruch hinsichtlich seiner Einlage bzw seines Abfindungsanspruchs zukommt, kann der stille Gesellschafter nach § 187 Abs 1 UGB wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird somit vom Gesetz – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet. (T4)Vgl auch; Beisatz: Während dem Kommanditisten in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft grundsätzlich kein Konkursteilnahmeanspruch hinsichtlich seiner Einlage bzw seines Abfindungsanspruchs zukommt, kann der stille Gesellschafter nach Paragraph 187, Absatz eins, UGB wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird somit vom Gesetz – im Gegensatz zur Rechtsstellung des Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft – grundsätzlich als Fremdkapital bewertet. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.