RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106003 Entscheidungsdatum24.07.1996 Geschäftszahl8ObA2083/96y; 4Ob83/97b; 9ObA44/98f; 8ObS183/99s; 8ObS182/99v; 8Ob74/00s; 6Ob260/00d; 7Ob88/01v; 4Ob54/02y; 6Ob82/02f; 6Ob170/02x; 6Ob104/03t; 6Ob83/03d; 6Ob204/05a; 4Ob65/06x; 7Ob122/06a; 1Ob118/07w; 7Ob233/07a; 9ObA68/11g; 6Ob88/11a; 4Ob188/11t; 3Ob222/12m; 9Ob21/13y; 9ObA57/14v; 8ObA59/15g; 10Ob55/16k; 9Ob44/18p NormHVertrG 1993 §24 Abs1; ZPO §266 B RechtssatzEntscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-24 8 ObA 2083/96y TE OGH 1997-03-18 4 Ob 83/97b nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1) Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 44/98f nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3) Veröff: SZ 71/65 TE OGH 1999-09-09 8 ObS 183/99s Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4) Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5) Veröff: SZ 72/138 TE OGH 1999-11-25 8 ObS 182/99v Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 260/00d nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 88/01v Vgl auch TE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f Vgl auch TE OGH 2003-02-20 6 Ob 170/02x Vgl TE OGH 2003-07-10 6 Ob 104/03t nur T3 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 83/03d Vgl auch TE OGH 2005-11-03 6 Ob 204/05a Vgl auch TE OGH 2006-08-09 4 Ob 65/06x Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 118/07w nur T3 TE OGH 2007-11-28 7 Ob 233/07a nur T4 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 68/11g nur T6 TE OGH 2011-12-21 6 Ob 88/11a nur T3 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 188/11t Auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 222/12m Auch; nur T4 TE OGH 2013-07-31 9 Ob 21/13y Auch; nur T4 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 57/14v TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 55/16k Auch TE OGH 2018-06-28 9 Ob 44/18p Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen‑)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106003
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