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OGH Rechtssatz RS0106350 (1Ob10/96)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106350 Entscheidungsdatum26.07.1996 Geschäftszahl1Ob10/96; 1Ob191/99s; 1Ob101/13d; 1Ob222/13y; 1Ob199/15v; 1Ob204/20m NormABGB §1311 IIc; Geo §49 Abs1; Geo §110 Abs1; Geo §551ABGB §1311 römisch zwei c; Geo §49 Abs1; Geo §110 Abs1; Geo §551 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.Die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 110, Absatz eins und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 10/96 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1)Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und des Paragraph 110, Absatz eins, Geo ebenso wie Artikel 6, Absatz eins, MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 101/13d Auch; Veröff: SZ 2013/77 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2) Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins, Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (Paragraph 152, Absatz eins, EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen.

(T3) Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Vgl; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 49, Absatz eins, Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4) Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 204/20m Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106350

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.