Abs1;
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ABGB §1311 römisch zwei c;
Abs1;
Abs1;
Die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551
sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.Die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 110, Absatz eins und 551
sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 10/96 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1
ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1)Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und des Paragraph 110, Absatz eins,
ebenso wie Artikel 6, Absatz eins, MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 101/13d Auch; Veröff: SZ 2013/77 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1
für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß Paragraph 110, Absatz eins,
für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2) Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1
verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1
über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins,
verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (Paragraph 152, Absatz eins, EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins,
über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3) Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Vgl; Beisatz: § 49 Abs 1
bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 49, Absatz eins,
bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4) Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 204/20m Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106350
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.