RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106358 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 6Ob104/17p; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d; 5Ob36/24s; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y NormZPO §577 RechtssatzIm Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/168 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Vgl auch; nur: Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. (T1) Veröff: SZ 72/123 TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 595, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 236/07f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. (T3) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 104/17p Auch; nur: Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. (T4) Beis wie T3 Veröff: SZ 2017/150 TE OGH 2022-08-25 5 Ob 119/22v Vgl; nur T4 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s vgl; nur T4 TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106358
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.