RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106359 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d; 5Ob36/24s; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y NormZPO §577 RechtssatzDas Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/168 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1) Veröff: SZ 72/123 TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 595, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 236/07f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-04-27 9 Ob 42/10g Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3) TE OGH 2018-11-30 18 OCg 5/18m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112 TE OGH 2022-08-25 5 Ob 119/22v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s TE OGH 2025-09-16 10 Ob 44/25f Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T4) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 96/25v Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T5) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T6)Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T6) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y Beisatz: Nicht bindend ist ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit bewirkt schon qualifizierte Unrichtigkeit. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.