RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106360 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl1Ob501/96; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 6Ob126/18z; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y NormZPO §577 RechtssatzNicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. Die Leichtigkeit und rasche Erkennbarkeit des dem Schiedsgutachten innewohnenden Fehlers darf jedoch nicht überbetont werden. Der augenscheinlichen Unrichtigkeit steht bei komplizierten Sachverhalten nicht entgegen, dass ein sachkundiger Beurteiler eine eingehende, zeitintensive Prüfung vorzunehmen hat. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/168 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 236/07f nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. (T1) TE OGH 2011-04-27 9 Ob 42/10g nur T1 TE OGH 2016-06-15 7 Ob 99/16h TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z Auch; nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. (T2); Veröff: SZ 2018/112 TE OGH 2025-09-16 10 Ob 44/25f Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T3) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 96/25v Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T4) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T5)Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T5) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106360
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