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OGH Rechtssatz RS0106351 (1Ob521/96 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106351 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl1Ob521/96; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 10Ob242/02i; 5Ob122/07p; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 2Ob265/08x; 5Ob6/10h; 5Ob209/10m; 3Ob170/14t; 5Ob129/25v NormABGB §830 B1 ABGB §831 ABGB §841 WEG 1975 §2 Abs2 Z2 WEG 2002 §3 Abs1 Z3 RechtssatzStreitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (§ 9 WEG) begründet werden.Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (Paragraph 9, WEG) begründet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96 Veröff: SZ 69/169 TE OGH 1997-11-13 8 Ob 337/97k nur:

TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w Auch; nur: Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. (T1) TE OGH 2001-03-06 10 Ob 285/00k Auch; nur: Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T2) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Auch; nur: Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T3); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl 5 Ob 374/97d). (T4)Auch; nur: Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T3); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an vergleiche 5 Ob 374/97d). (T4) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 122/07p nur T2 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p nur T3; Veröff: SZ 2009/55 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v nur T3 TE OGH 2009-06-10 2 Ob 265/08x Auch; nur T2 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h Vgl; nur T3 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Auch; nur T3 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t Auch; nur T3 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 129/25v vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106351

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.