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{'item': '1Ob521/96; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 1Ob144/98b; 1Ob165/99t; 5Ob282/99b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 5Ob236/07b; 5Ob4/09p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106352 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl1Ob521/96; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 1Ob144/98b; 1Ob165/99t; 5Ob282/99b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 5Ob236/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob12/09i; 2Ob265/08x; 5Ob6/10h; 5Ob209/10m; 5Ob52/14d; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 5Ob114/22h; 1Ob241/22f; 5Ob12/24m; 5Ob25/25z; 5Ob129/25v NormABGB §830 B1 WEG 1975 §2 Abs2 Z2 WEG 2002 §3 Abs1 Z3 RechtssatzBei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. Es steht der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, dass ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96 Veröff: SZ 69/169 TE OGH 1998-03-10 5 Ob 374/97d nur: Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. (T1) TE OGH 1998-03-24 5 Ob 11/98y Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 144/98b nur T1 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 165/99t nur T1 TE OGH 1999-11-09 5 Ob 282/99b Auch; nur T1 TE OGH 2001-03-06 10 Ob 285/00k nur T1 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p nur T1 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Auch; nur T1 TE OGH 2008-01-22 5 Ob 236/07b Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des § 2 Satz 2 des Gesetzes vom

  1. 1879, RGBl 1879/
  2. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des Paragraph 2, Satz 2 des Gesetzes vom
  3. 1879, RGBl 1879/
  4. (T2) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p nur T1; Beisatz: Ihr ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T3); Veröff: SZ 2009/55 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i nur T1; Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2009-06-10 2 Ob 265/08x Vgl; nur T1 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 6/10h nur T1 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 52/14d Auch; Beisatz: Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich. (T4) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s nur T1; Beisatz: Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts. (T5) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i nur T1 TE OGH 2022-10-12 5 Ob 114/22h nru T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendes Veräußerungsverbot eines Dritten. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach Paragraph 81, EheG und bestehendes Veräußerungsverbot eines Dritten. (T6) Beisatz: Vgl: RS0134291 (T7) TE OGH 2024-08-08 5 Ob 12/24m nur T1 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z nur T1 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 129/25v nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106352

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.