RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106310 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob2078/96m; 10Ob25/00z; 1Ob274/00a; 6Ob124/08s; 9Ob8/14p; 2Ob153/14k; 6Ob170/16t; 4Ob113/17x; 1Ob152/25x; 8Ob155/25i NormABGB §146b ABGB §176 B ABGB §178a RechtssatzIm Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (Paragraph 146 b, ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-26 1 Ob 2078/96m TE OGH 2000-02-15 10 Ob 25/00z Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlen konkrete Feststellungen der Tatsacheninstanzen über die Gefährdung des Kindeswohls, die allenfalls in der Übersiedlung liegen, insbesondere über die konkreten Lebensumstände. (T1) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 274/00a Vgl auch; Beisatz: Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T2); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. (T2); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, ist kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. (T3) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 124/08s Vgl; Beisatz: Unter welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T4) (Beis T4 abgeändert am 4.9.2017)Vgl; Beisatz: Unter welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt, die eine Obsorgeübertragung (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T4) (Beis T4 abgeändert am 4.9.2017) TE OGH 2014-02-26 9 Ob 8/14p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-11 2 Ob 153/14k Vgl auch; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. GP S 3 zu § 162 ABGB) ist aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen hat, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T5)Vgl auch; Beisatz: In den Gesetzesmaterialien (JAB 2087 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 3 zu Paragraph 162, ABGB) ist aber klargestellt worden, dass sich der Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach Paragraph 189, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen hat, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T5) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 170/16t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 113/17x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 152/25x Beisatz nur wie T4 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 155/25i vgl aber; Beisatz wie T5vergleiche aber; Beisatz wie T5 Beisatz: Die Frage der Richtigkeit der aus T5 ersichtlichen Judikatur kann hier offen bleiben. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106310
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.