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{'item': '7Ob2199/96z; 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob112/18d; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob2/24m; 10Ob40/25t; 1Ob124/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106019 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob2199/96z; 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob112/18d; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob2/24m; 10Ob40/25t; 1Ob124/25d NormAußStrG §235 Abs1 EheG §81 EGZPO ArtXLII IDc EGZPO ArtXLII IJ RechtssatzDer Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-30 7 Ob 2199/96z Veröff: SZ 69/174 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 255/99d Beisatz: Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. (T1) Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 30/01z Auch; Beisatz: Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. (T2) Veröff: SZ 74/164 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 223/13w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-18 1 Ob 181/16y Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht. Im Aufteilungsverfahren hat der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG bejaht. Im Aufteilungsverfahren hat der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO. (T3) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein "Abrechnungsprozess" über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen. (T4) Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-20 1 Ob 215/22g Beis nur wie T1 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 2/24m Beisatz wie T4 Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T5) Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T6)Beisatz: Gemäß Paragraph 91, EheG kann der Antragsgegner auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T6) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 40/25t Beisatz wie T2 Beisatz: Ein Manifestationsbegehren ist grundsätzlich im Prozess geltend zu machen. (T7) TE OGH 2026-01-27 1 Ob 124/25d Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.