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{'item': ['10ObS2168/96p', '10ObS2446/96w', '10ObS80/98g', '10ObS223/02w', '10ObS37/02t', '10ObS429/02i', '10ObS190/04w', '10ObS66/06p', '10ObS130/05y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106714 Entscheidungsdatum30.07.1996 Geschäftszahl10ObS2168/96p; 10ObS2446/96w; 10ObS80/98g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS429/02i; 10ObS190/04w; 10ObS66/06

§292

Abs3;

§292

Abs4 lite;

§293

Abs1;

§294

Abs1ABGB §140 Ae; ABGB §140 Af; ABGB §141 römisch drei;

§292

Abs3;

§292

Abs4 lite;

§293

Abs1;

§294Abs1 Rechtssatz

Nach der Definition des § 292 Abs 3

gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294

berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e

bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292

außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c

genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.Nach der Definition des Paragraph 292, Absatz 3,

gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach Paragraph 294,

berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera e,

bei Anwendung der Absatz eins bis 3 des Paragraph 292,

außer Betracht. Andere als im Paragraph 294, Absatz eins, Litera a bis c

genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-07-30 10 ObS 2168/96p TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w TE OGH 1998-06-09 10 ObS 80/98g TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Auch; Beisatz: Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c

unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. (T1)Auch; Beisatz: Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des Paragraph 294, Absatz eins, Litera c,

unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. (T1) Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-05-27 10 ObS 429/02i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Greift keine Pauschalierung ein, kann als Einkunft im Sinne des § 292 Abs 3

nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geldleistungen und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung unterliegen, ist daher nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich realisiert wurden. (Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB). (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Greift keine Pauschalierung ein, kann als Einkunft im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3,

nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geldleistungen und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung unterliegen, ist daher nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich realisiert wurden. (Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, EheG (Paragraph 94, ABGB). (T2) Beisatz: Da die Aufhebung der pauschalen Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erst 2001 erfolgte, kann im Zusammenhang mit dem abgegebenen Verzicht eine Schädigungsabsicht höchstens bis zum pauschal anzurechnenden fiktiven Unterhaltsanspruch unterstellt werden. (T3) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 190/04w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 66/06p Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird. (T4) TE OGH 2006-06-13 10 ObS 130/05y Vgl; Beisatz: Zur Frage, wie eine „volle freie Station" auf den Ausgleichzulagenanspruch eines halbwaisen Minderjährigen anzurechnen ist. (T5) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 121/07b Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/202 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2011-05-31 10 ObS 28/11g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-06-28 10 ObS 55/11b Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/81 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 141/12a Auch TE OGH 2012-12-17 10 ObS 166/12b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-09-02 10 ObS 78/15s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-09-13 10 ObS 89/16k Vgl auch; Beisatz: Hier im Zusammenhang mit § 293 Abs 1 letzter Satz

. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier im Zusammenhang mit Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz

. (T6) TE OGH 2017-02-21 10 ObS 11/17s Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An ein minderjähriges Kind monatlich ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zählen zu dessen Nettoeinkommen im Sinn des § 293 Abs 1 lit c sublit aa erster Fall

. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An ein minderjähriges Kind monatlich ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zählen zu dessen Nettoeinkommen im Sinn des Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, erster Fall

. (T7) Beisatz: Eine Aufsplittung monatlicher Unterhaltszahlungen in Leistungen zur Befriedigung des „allgemeinen“ Unterhaltsbedarfs und des Sonderbedarfs hat nicht zu erfolgen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106714

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.