← Österreich

{'item': '15Os91/96; 15Os181/95; 15Os210/96 (15Os211/96); 15Os67/97; 12Os120/04; 12Os47/05m; 14Os183/08f; 14Os42/09x; 14Os142/09b; 13Os126/14z; 14Ns12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103999 Entscheidungsdatum04.09.2025 Geschäftszahl15Os91/96; 15Os181/95; 15Os210/96 (15Os211/96); 15Os67/97; 12Os120/04; 12Os47/05m; 14Os183/08f; 14Os42/09x; 14Os142/09b; 13Os126/14z; 14Ns12/15y; 13Os127/15y; 15Ns6/16z; 15Os138/16g; 14Os128/16d (14Os129/16a); 13Os51/17z; 12Os108/18a; 11Os116/20y; 14Os102/21p; 14Os133/21x; 15Os22/22g; 12Os10/23x; 15Os156/23i; 15Os67/24b; 13Os32/25t; 14Os77/25t NormStGB §146 B1 StGB §146 C1 StGB §146 D RechtssatzMit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-01 15 Os 91/96 TE OGH 1996-11-28 15 Os 181/95 TE OGH 1997-02-20 15 Os 210/96 Vgl auch TE OGH 1997-05-22 15 Os 67/97 TE OGH 2004-12-16 12 Os 120/04 Vgl auch TE OGH 2005-06-02 12 Os 47/05m Auch; Beisatz: Der tatsächliche Eintritt der Bereicherung gehört nicht zum Tatbestand des Betruges. (T1) TE OGH 2009-03-17 14 Os 183/08f Vgl; Beisatz: Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. (T2) Beisatz: Es ist kein dauernder Schaden erforderlich. (T3) Beisatz: Eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt. (T4) TE OGH 2009-07-21 14 Os 42/09x Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach Paragraph 195, Ziffer eins, KO zu erteilen. (T5) Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T6) Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T6) TE OGH 2010-01-26 14 Os 142/09b Vgl TE OGH 2015-01-22 13 Os 126/14z Auch TE OGH 2015-04-28 14 Ns 12/15y Auch TE OGH 2016-01-27 13 Os 127/15y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-03-01 15 Ns 6/16z Auch TE OGH 2017-02-15 15 Os 138/16g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-04 14 Os 128/16d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-06 13 Os 51/17z Auch; Beisatz: Ob der Schaden letztlich den Getäuschten oder – wie hier mangels Klagsführung – einen Dritten trifft, ist insoweit bedeutungslos. (T7) TE OGH 2018-11-06 12 Os 108/18a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-01-15 11 Os 116/20y Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-02-22 14 Os 102/21p Vgl TE OGH 2022-02-22 14 Os 133/21x Vgl TE OGH 2022-09-14 15 Os 22/22g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-23 12 Os 10/23x vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-15 15 Os 156/23i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-09-04 15 Os 67/24b vgl TE OGH 2025-06-04 13 Os 32/25t vgl TE OGH 2025-09-04 14 Os 77/25t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.