OGH Rechtssatz RS0104973 (11Os46/96 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104973 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl11Os46/96; 17Os30/13k; 11Os45/23m NormStGB §293 RechtssatzDie Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).Die Strafnorm des Paragraph 293, StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).
EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-06 11 Os 46/96 TE OGH 2014-03-06 17 Os 30/13k Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpunkt bloß die - rechtsgeschäftlich eingeräumte - Vertretung vor Gericht nach Maßgabe des § 212 Abs 2 ABGB in der damals geltenden Fassung zu. Übergabe der Meldebestätigung an den Jugendwohlfahrtsträger bedeutet demnach nicht Gebrauch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1)Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpunkt bloß die - rechtsgeschäftlich eingeräumte - Vertretung vor Gericht nach Maßgabe des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB in der damals geltenden Fassung zu. Übergabe der Meldebestätigung an den Jugendwohlfahrtsträger bedeutet demnach nicht Gebrauch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1) TE OGH 2023-06-13 11 Os 45/23m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104973