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{'item': 'Bsw17383/90; Bsw25702/94; Bsw56547/00; Bsw35731/97; Bsw60457/00; Bsw11057/02; 8Ob14/10g; Bsw52502/07; Bsw25358/12; Bsw25358/12; Bsw37283/13'

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0124884 Entscheidungsdatum10.09.2019 GeschäftszahlBsw17383/90; Bsw25702/94; Bsw56547/00; Bsw35731/97; Bsw60457/00; Bsw11057/02; 8Ob14/10g; Bsw52502/07; Bsw25358/12; Bsw25358/12; Bsw37283/13 NormMRK Art8 IV3g RechtssatzMaßnahmen, wie die Entziehung des elterlichen Rechts und des Besuchsrechts iZm der Unterbringung des Kindes in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adoption, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. Schlechte Erfahrungen mit den Eltern befreien die Behörden nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1996-08-07 Bsw 17383/90 Bemerkung: Johansen gegen Norwegen (T1a); Veröff: NL 1996,133 TE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 25702/94 Veröff: NL 2001,153 TE AUSL EGMR 2002-07-16 Bsw 56547/00 Vgl auch; Beisatz: Es bedarf besondere Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK. Zwar enthält diese Bestimmung keine ausdrücklichen prozessualen Erfordernisse, aber die Entscheidungsfindung muss fair sein und den durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen genügend Achtung erweisen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Es bedarf besondere Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Artikel 8, EMRK. Zwar enthält diese Bestimmung keine ausdrücklichen prozessualen Erfordernisse, aber die Entscheidungsfindung muss fair sein und den durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen genügend Achtung erweisen. (T1) Veröff: NL 2002,153 TE AUSL EGMR 2002-12-17 Bsw 35731/97 Vgl auch; nur: Maßnahmen, wie die Entziehung des elterlichen Rechts und des Besuchsrechts iZm der Unterbringung des Kindes in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adaption, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. (T2) Veröff: NL 2003,14 TE AUSL EGMR 2004-02-05 Bsw 60457/00 Vgl auch; nur T2; nur: Schlechte Erfahrungen mit den Eltern befreien die Behörden nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen. (T3) Veröff: NL 2004,18 TE AUSL EGMR 2004-04-08 Bsw 11057/02 Vgl; Veröff: NL 2004,82 TE OGH 2010-11-23 8 Ob 14/10g Auch TE AUSL EGMR 2010-10-28 Bsw 52502/07 Auch; nur: Maßnahmen wie die Freigabe zur Adoption sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. (T4) Beisatz: Die Aufrechterhaltung einer Bindung zur Familie entspricht, außer in besonderen Ausnahmefällen, dem Kindeswohl, da ein Kind durch die Trennung der familiären Bande seiner Wurzeln beraubt wird. (Bem: Aune gg. Norwegen) (T5) Veröff: NL 2010,313 TE AUSL_EGMR 2015-01-27 Bsw 25358/12 Vgl auch; nur T4; Beisatz: Damit eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, muss sie dem Ziel des Schutzes des Kindes vor einer unmittelbaren Gefahr dienen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle für die Ergreifung derartiger Maßnahmen sehr hoch. (Paradiso und Campanelli gg. Italien) (T6) Veröff: NL 2015,48 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 Vgl auch, nur T4; Beisatz: Es ist mit Art 8 MRK vereinbar, ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind gegen den Willen der genetisch nicht verwandten Wunscheltern zur Adoption freizugeben, um das allgemeine öffentliche Interesse an der Unterbindung kommerzieller Leihmutterschaften und an der Verhinderung einer Umgehung des Verbots dieser Praktiken durch ein Ausweichen ins Ausland zu verwirklichen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T7)Vgl auch, nur T4; Beisatz: Es ist mit Artikel 8, MRK vereinbar, ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind gegen den Willen der genetisch nicht verwandten Wunscheltern zur Adoption freizugeben, um das allgemeine öffentliche Interesse an der Unterbindung kommerzieller Leihmutterschaften und an der Verhinderung einer Umgehung des Verbots dieser Praktiken durch ein Ausweichen ins Ausland zu verwirklichen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T7) Veröff: NL 2017,26 TE AUSL 2019-09-10 Bsw 37283/13 nur T2; Beisatz wie T1 Beisatz: Vor der Entscheidung über die Bewilligung der Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern muss das Gericht eine wirkliche Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und jenen seiner biologischen Eltern vornehmen. Das Gericht darf sich nicht bloß auf die Interessen des Kindes konzentrieren. (Strand Lobben ua gg Norwegen [GK]) (T8) Anm: Veröff: 2019,393Anmerkung, Veröff: 2019,393 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124884

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.