RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0120958 Entscheidungsdatum26.03.2025 GeschäftszahlBsw19874/92; Bsw28389/95; Bsw30003/02; Bsw21508/02; Bsw74613/01; Bsw22978/05; Bsw19955/05 (Bsw15085/06); Bsw49492/06; Bsw22330/05; Bsw4378/02; Bsw15924/05; Bsw28328/03; Bsw26171/07; Bsw29881/07; Bsw30465/06; 12Os41/15v; 17Os18/17a; 14Os1/18f; Bsw29222/11 (Bsw64345/11); 15Os30/18b; 11Os47/19z; Bsw7215/10; Bsw61838/10; 12Os98/20h (12Os99/20f); 15Os120/20s; Bsw19600/15; Bsw2156/10; 14Os83/21v; 12Os117/21d; 15Os133/21d; Bsw1874/13; 13Os106/22w; Bsw36658/05; Bsw5556/10; Bsw13573/14; Bsw1874/13; 14Os14/24a; 12Os122/24v (12Os156/24v); 15Os17/25a (15Os18/25y); Bsw53791/11 NormMRK Art6 Abs1 II5b2 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §363a RechtssatzDie Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1996-08-07 Bsw 19874/92 Bemerkung: Ferrantelli ua gegen Italien (T1a); Veröff: NL 1996,131 TE AUSL EGMR 2000-03-21 Bsw 28389/95 Auch; Beisatz: Rushiti gegen Österreich. (T1) Veröff: NL 2000,55 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 30003/02 Auch; nur: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. (T2) Beisatz: Art 6 MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. Zu prüfen ist, ob es Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unfaire Anwendung des innerstaatlichen Rechts gibt. (Stojakovic gegen Österreich) (T3)Beisatz: Artikel 6, MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. Zu prüfen ist, ob es Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unfaire Anwendung des innerstaatlichen Rechts gibt. (Stojakovic gegen Österreich) (T3) Veröff: NL 2005,170 TE AUSL EGMR 2007-06-19 BSw 21508/02 nur T2; Veröff: NL 2007,142 TE AUSL EGMR 2007-07-12 Bsw 74613/01 nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Weigerung eines innerstaatlichen Gerichts, Entlastungszeugen im Ausland zu befragen und einen Augenschein am mutmaßlichen Tatort durchzuführen. (Jorgic gegen Deutschland) (T4) Veröff: NL 2007,184 TE AUSL EGMR 2008-06-30 Bsw 22978/05 Veröff: NL 2008,164 TE AUSL EGMR 2008-09-23 Bsw 19955/05 Veröff: NL 2008,266 TE AUSL EGMR 2008-11-06 Bsw 49492/06 Veröff: NL 2008,327 TE AUSL EGMR 2009-02-05 Bsw 22330/05 Auch; Beisatz: Hier: Weigerung des Gerichts, auch nur einen der Zeugen der Verteidigung anzuhören. (T5) Veröff: NL 2009,34 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von geheim angefertigen Aufzeichnungen eines Gesprächs zwischen Beschuldigtem und verdecktem Ermittler. (Bykov gegen Russland) (T6) Veröff: NL 2009,77 TE AUSL EGMR, OGH 2011-03-01 Bsw 15924/05 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zulassung von durch verdeckte Ermittlung erlangten Tonbandaufnahmen. (Welke und Bialek gg. Polen) (T7) Veröff: NL 2011,70 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 Auch; Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 26171/07 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeugeneinvernahme in Abwesenheit des Angeklagten (Hümmer gg. Deutschland) (T8) Veröff: NL 2012,252 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 29881/07 Vgl auch; Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2013-04-04 Bsw 30465/06 Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte, die Beweise zu bewerten und die Relevanz der Beweise zu beurteilen, die die Angeklagten vorbringen möchten. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung, ob es notwendig ist, Zeugen zu laden. (C. B. gg. Österreich) (T9) Veröff: NL 2013,119 TE OGH 2015-12-17 12 Os 41/15v TE OGH 2017-12-12 17 Os 18/17a TE OGH 2018-02-13 14 Os 1/18f TE AUSL EGMR 2015-01-27 Bsw 29222/11 Vgl auch; Veröff: NL 2015,141 TE OGH 2018-04-12 15 Os 30/18b Auch; Beisatz: Es ist – im Rahmen eines ohne vorherige Befassung des EGMR gestellten Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – nicht Aufgabe des Höchstgerichts, seine Ansicht bezüglich der Relevanz jedes einzelnen Beweisantrags zum Ausdruck zu bringen. Es beurteilt bei der gegenständlichen Behauptung, dem Erneuerungswerber sei die Präsentation von seiner Entlastung dienenden Beweisen verweigert worden, vielmehr nur, ob die Beweisaufnahme insgesamt in einer Weise vorgenommen wurde, die das Strafverfahren unfair erscheinen lässt. (T10) TE OGH 2019-05-28 11 Os 47/19z Beisatz: An diesem Maßstab orientiert sich der Oberste Gerichtshof, wenn ein ohne vorherige Befassung des EGMR gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens dahingehende Defizite behauptet. (T11) TE AUSL EGMR 2016-03-03 Bsw 7215/10 Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, muss auch berücksichtigt werden, ob die Verteidigungsrechte ausreichend respektiert wurden. Es muss insbesondere festgestellt werden, ob der Angeklagte die Möglichkeiten hatte, die Echtheit der Beweise anzufechten und ihrer Verwendung zu widersprechen. Darüber hinaus muss die Qualität des Beweises berücksichtigt werden, einschließlich dessen, ob die Umstände unter denen er erlangt wurde, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Genauigkeit aufwerfen. Während ein Problem mit der Fairness nicht zwangsläufig entsteht, wenn der erlangte Beweis nicht durch andere Materialien gestützt wurde, sei darauf hingewiesen, dass dort, wo der Beweis sehr stark ist und kein Risiko der Unzuverlässigkeit besteht, die Notwendigkeit weiterer Beweise entsprechend schwächer ist. Des Weiteren kann bei der Beurteilung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Untersuchung und Bestrafung der jeweiligen Straftat herangezogen werden und gegen die Interessen des Einzelnen, dass die Beweise gegen ihn rechtmäßig gesammelt worden sind, abgewogen werden. (Prade gg. Deutschland) (T12) Veröff: NL 2016,126 TE AUSL EGMR 2016-10-18 Bsw 61838/10 Beisatz: Die Frage, ob die Verwendung von in Zuwiderhandlung gegen Art 8 MRK erlangter Informationen als Beweis das Verfahren entgegen Art 6 MRK als ganzes unfair machten, muss anhand der Gesamtumstände des Falls, einschließlich der Achtung der Verteidigungsrechte des oder der Bf. sowie der Qualität und Bedeutung der vorliegenden Beweise, beurteilt werden. (Vukota-Bojic gg. die Schweiz) (T13)Beisatz: Die Frage, ob die Verwendung von in Zuwiderhandlung gegen Artikel 8, MRK erlangter Informationen als Beweis das Verfahren entgegen Artikel 6, MRK als ganzes unfair machten, muss anhand der Gesamtumstände des Falls, einschließlich der Achtung der Verteidigungsrechte des oder der Bf. sowie der Qualität und Bedeutung der vorliegenden Beweise, beurteilt werden. (Vukota-Bojic gg. die Schweiz) (T13) Veröff: NL 2016,444 TE OGH 2020-12-07 12 Os 98/20h Vgl TE OGH 2021-02-09 15 Os 120/20s Vgl TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 19600/15 Auch; Beis wie T3 nur: Art 6 MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. (T14)Auch; Beis wie T3 nur: Artikel 6, MRK legt keine Regeln für die Vorgangsweise bei der Beweiswürdigung fest, dies ist primär Sache des nationalen Rechts. (T14) Beisatz: Es ist nicht die Aufgabe des EGMR, die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel festzulegen, sondern zu beantworten, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise, auf welche die Beweismittel erlangt wurden, fair war. Bei der Bestimmung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, muss die Frage untersucht werden, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, Beweise anzufechten und deren Verwendung zu widersprechen. (R. S. gg. Deutschland) (T15); Veröff: NL 2017,222 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 2156/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugänglichkeit der Verteidigung zu als Beweismittel in Verfahren über den Verrat von Staatsgeheimnissen herangezogenen Akten nur in geschwärzter Form. (M. gg. die Niederlande) (T16) TE OGH 2021-09-14 14 Os 83/21v Vgl TE OGH 2021-10-22 12 Os 117/21d TE OGH 2022-04-27 15 Os 133/21d TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 1874/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von in Verletzung von Art 8 MRK gemachten Aufzeichnungen aus geheimer Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zum Beweis für Diebstähle. (Lopez Ribalda ua gg Spanien) (T17)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung von in Verletzung von Artikel 8, MRK gemachten Aufzeichnungen aus geheimer Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zum Beweis für Diebstähle. (Lopez Ribalda ua gg Spanien) (T17) TE OGH 2023-02-22 13 Os 106/22w Vgl TE AUSL 2018-12-18 Bsw 36658/05 vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Zulassung von Beweisen. (Murtazaliyeva gg Russland [GK]) (T18) Anm: Veröff: NL 2018,520Anmerkung, Veröff: NL 2018,520 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 Beisatz wie T15 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 Beisatz wie T3 Anm: Veröff: NL 2019,127Anmerkung, Veröff: NL 2019,127 TE AUSL 2019-10-17 Bsw 1874/13 nur T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T17 Beisatz: Die vom EGMR im Hinblick auf Strafverfahren entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verwendung von in Verletzung von Art 8 MRK erlangten Beweisen sind auch im Hinblick auf die Fairness eines Zivilverfahrens anwendbar. (Lopez Ribalda ua gg Spanien [GK]) (T19)Beisatz: Die vom EGMR im Hinblick auf Strafverfahren entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verwendung von in Verletzung von Artikel 8, MRK erlangten Beweisen sind auch im Hinblick auf die Fairness eines Zivilverfahrens anwendbar. (Lopez Ribalda ua gg Spanien [GK]) (T19) Anm: Veröff: NL 2019,403Anmerkung, Veröff: NL 2019,403 TE OGH 2024-11-05 14 Os 14/24a vgl TE OGH 2025-01-29 12 Os 122/24v Beisatz wie T11 TE OGH 2025-03-26 15 Os 17/25a vgl TE AUSL 2020-03-12 Bsw 53791/11 vgl; Beisatz: Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren und zu den Verteidigungsrechten stets die allgemeine Fairness des Verfahrens in den Mittelpunkt seiner Beurteilung gestellt und dazu zwei wichtige Kategorien potentiell relevanter Grundsätze entwickelt: Erstens die Rechtsprechung zur Zulassung der Aussagen von im Hauptverfahren abwesenden Zeugen und zweitens jene zum Grundsatz der Unmittelbarkeit. Beide Rechtsprechungsstränge können auch in einer Kombination angewendet werden (Kombinationsansatz), wenn ein konkreter Fall dies erfordert. ( Chernika gg die Ukraine) (T20) Beisatz: Lassen die innerstaatlichen Gerichte die Aussagen von drei Zeugen als Beweismittel gegen einen Angeklagten zu, obwohl erstens eine Zeugin nur im Verlauf des ursprünglichen Prozesses einvernommen worden war, jedoch nicht im Verlauf der anschließenden Neuverhandlung vor einem anderen Prozessrichter, und zweitens die beiden anderen Zeugen nie vor Gericht erschienen und lediglich ihre Aussagen aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren verlesen worden waren, ist gemäß dem Kombinationsansatz zu beurteilen, ob die allgemeine Fairness des Verfahrens aufgrund (i) der Abwesenheit der beiden Zeugen im (ursprünglichen) und im neuen Verfahren gegen den Angeklagten, (ii) der Abwesenheit der Zeugin im Zuge der Neuverhandlung, und (iii) des Vertrauens des neuen Gerichts auf die Aussagen der Zeugen, um den Bf. zu verurteilen, verletzt wurde. Die erste relevante Frage muss daher sein, welche Rolle die Aussagen der abwesenden Zeugen als Beweise bei der Verurteilung des Angeklagten spielten (nämlich ob sie „die einzigen“, „entscheidend“ oder „so bedeutend waren, dass ihre Zulassung die Verteidigung behindert haben könnte“), während die zweite relevante Frage dahingehend zu lauten hat, ob sich die Zusammensetzung des Gerichts im zweiten Verfahren, das den Angeklagten verurteilt hat, ganz oder nur teilweise geändert hat. „Entscheidend“ ist so zu verstehen, dass die Aussagen der Zeugen geeignet waren, wahrscheinlich den Ausgang des Prozesses zu bestimmen. Ferner ist zu fragen, ob ein guter Grund für die Abwesenheit der Zeugen bei der Neuverhandlung vorlag, die zur Verurteilung des Angeklagten führte, und ob geeignete Garantien vorgesehen waren bzw. angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass das Gericht trotz Abwesenheit wichtiger Zeugen über ein angemessenes Verständnis der Aussagen der abwesenden Zeugen verfügte, sodass die Fairness des Verfahrens gewahrt blieb. (Chernika gg die Ukraine) (T21) Anm: Veröff: NL 2020,102Anmerkung, Veröff: NL 2020,102 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120958
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