RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106099 Entscheidungsdatum12.08.1996 Geschäftszahl4Ob2170/96p; 4Ob2228/96t; 4Ob319/97h; 4Ob228/98b; 3Ob136/03a; 4Ob258/04a; 4Ob122/12p; 4Ob38/15i; 4Ob254/15d; 4Ob66/17k NormÄrzteG §25; ÄrzteG §53 Abs1; UWG §1 C5b; RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer allg RechtssatzWer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG einer gegen Paragraph 25, ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-12 4 Ob 2170/96p TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t Beisatz: Dies gilt auch für eine Sozialversicherungsanstalt, die für das von ihr betriebene Zahnambulatorium, somit für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, werbend auftritt. (T1) TE OGH 1997-11-25 4 Ob 319/97h Beisatz: Dass der Werbende es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn nicht entlasten. (T2) TE OGH 1998-09-28 4 Ob 228/98b Vgl auch TE OGH 2003-07-17 3 Ob 136/03a Vgl auch TE OGH 2005-02-08 4 Ob 258/04a Beisatz: Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt. (T3) Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T4) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 122/12p Beis wie T2; Beisatz: Damit wird der Ärztekammer nicht das Recht zugestanden, für jedermann ärztliche Standesvorschriften zu erlassen, sondern nur sichergestellt, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte für den Arzt werben. (T5) TE OGH 2015-03-24 4 Ob 38/15i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 254/15d Auch; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österr. Zahnärztekammer nach § 35 ZÄG. (T6); Veröff: SZ 2016/40Auch; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österr. Zahnärztekammer nach Paragraph 35, ZÄG. (T6); Veröff: SZ 2016/40 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wirbt ein Dritter sowohl (rechtmäßig) für einen Arzt als auch für Heilbehelfe, sonstige medizinische Produkte oder deren Hersteller, verstößt er dann gegen Art 3 lit d WerbeV 2014 und ist lauterkeitsrechtlich haftbar, wenn die Werbung gemeinsam erfolgt und insofern eine Verknüpfung zwischen den Angeboten hergestellt wird. (T7)Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wirbt ein Dritter sowohl (rechtmäßig) für einen Arzt als auch für Heilbehelfe, sonstige medizinische Produkte oder deren Hersteller, verstößt er dann gegen Artikel 3, Litera d, WerbeV 2014 und ist lauterkeitsrechtlich haftbar, wenn die Werbung gemeinsam erfolgt und insofern eine Verknüpfung zwischen den Angeboten hergestellt wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106099
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.