OGH Rechtssatz RS0105769 (2Ob2267/96p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105769 Entscheidungsdatum13.08.1996 Geschäftszahl2Ob2267/96p; 1Ob142/10d NormABGB §489 RechtssatzBei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers bedarf der Eigentümer hingegen keiner Dienstbarkeit.Bei der in Paragraph 489, ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers bedarf der Eigentümer hingegen keiner Dienstbarkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-13 2 Ob 2267/96p Veröff: SZ 69/180 TE OGH 2010-09-14 1 Ob 142/10d Auch; nur: Bei der in § 489 ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. (T1)Auch; nur: Bei der in Paragraph 489, ABGB geregelten Dienstbarkeit der Dachtraufe geht es nicht um das Recht des natürlichen Ablaufes des Regenwassers, sondern um dessen Sammlung in Rinnen oder anderweitige künstliche Ableitung, insbesondere um Ableitung auf das Dach des Nachbarn. (T1)