RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.08.1996 GeschäftszahlBkv3/96; Bkv6/97; Bkv7/97; Bkv3/99; Bkv3/03; Bkv3/04 NormRAO §2 Abs1; RAO §2 Abs1 nF; RAO §28 Abs1 litb; RechtssatzEntscheidend ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz RAO in der seit dem
- Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§ 28 Abs 1 lit b Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Hauptberuf ist derjenige eines ordentlichen Universitätsprofessors, während die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters von ihm lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.Entscheidend ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz RAO in der seit dem
- Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Hauptberuf ist derjenige eines ordentlichen Universitätsprofessors, während die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters von ihm lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1996/08/19 Bkv 3/96 TE OGH 1997/12/12 Bkv 6/97 Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Teilzeitbeschäftigung ist gleichgültig, ob sie ausschließlich oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird, keine berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 letzter Satz RAO. (T1) Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Teilzeitbeschäftigung ist gleichgültig, ob sie ausschließlich oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird, keine berufliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz RAO. (T1) TE OGH 1997/12/12 Bkv 7/97 Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bloße Teilzeitbeschäftigung, die nicht das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreicht. (T2); Beisatz: Angesichts der spezifischen Erfordernisse des Rechtsanwaltsberufs sind für die Ausbildung zum Rechtsanwalt nur jene Vorschriften maßgebend, die hiefür normiert wurden, nicht aber Ausbildungskriterien für andere Berufe. (T3) TE OGH 1999/06/21 Bkv 3/99 Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 1 RAO (nF) ist eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989 anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. (T4) Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 2, Absatz eins, RAO (nF) ist eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2003/10/15 Bkv 3/03 Vgl auch; Beisatz: Dass die Verwendung bei einem Rechtsanwalt hauptberuflich zu erfolgen hat und durch keine andere Tätigkeit beeinträchtigt werden darf, gilt nur für die zwingend erforderliche dreijährige Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt ("Kernzeit"). (T5) TE OGH 2004/12/13 Bkv 3/04 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Berücksichtigung von mindestens 3 Jahren obligatorischer Anwaltspraxis und ebenso obligatorischer Gerichtspraxis von mindestens 9 Monaten verbleiben daher für die vorgeschriebene fünfjährige Dauer der praktischen Verwendung (§ 2 Abs 2
- Satz RAO) noch restliche 15 Monate für eine sogenannte „Ersatz- oder Alternativpraxis", welche - außer bei den in § 2 Abs 1 RAO erwähnten weiteren Ausbildungsstellen - auch bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht absolviert werden kann; für eine solche Praxis beim Rechtsanwalt gilt das Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht. Für eine solche - das heißt nur allenfalls zulässige - Teilzeitverwendung beim Rechtsanwalt ist eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter weder vorgeschrieben noch möglich. (T6) Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Berücksichtigung von mindestens 3 Jahren obligatorischer Anwaltspraxis und ebenso obligatorischer Gerichtspraxis von mindestens 9 Monaten verbleiben daher für die vorgeschriebene fünfjährige Dauer der praktischen Verwendung (Paragraph 2, Absatz 2,
- Satz RAO) noch restliche 15 Monate für eine sogenannte „Ersatz- oder Alternativpraxis", welche - außer bei den in Paragraph 2, Absatz eins, RAO erwähnten weiteren Ausbildungsstellen - auch bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht absolviert werden kann; für eine solche Praxis beim Rechtsanwalt gilt das Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht. Für eine solche - das heißt nur allenfalls zulässige - Teilzeitverwendung beim Rechtsanwalt ist eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter weder vorgeschrieben noch möglich. (T6) RechtssatznummerRS0105891