RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106711 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS129/04z; 10ObS74/14a; 10ObS137/22b NormASVG §292 Abs1 BPGG §3 Abs1 BPGG §9 Abs2 RechtssatzDer Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y Veröff: SZ 69/184 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 401/97m Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 292, Absatz eins, ASVG. (T1) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 197/98p Beis wie T1 TE OGH 1998-11-10 10 ObS 347/98x Beis wie T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m Beis wie T1 TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x Vgl aber; nur: Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. (T2) Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom
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