RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106712 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS83/04k; 10ObS129/04z; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b NormASVG §292 Abs1 BPGG §3 Abs1 BPGG §9 Abs2 RechtssatzNur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Zur Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG führt, wurde in der Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen.Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Zur Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG führt, wurde in der Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y Veröff: SZ 69/184 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 401/97m nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. (T1); Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T2)nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 292, Absatz eins, ASVG. (T2) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 197/98p nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist (hier: Auslandsaufenthalte des Versicherten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nachweisen für seine ausländischen Arbeitszeiten zur beantragten Versicherungsleistung).(T4) TE OGH 1998-11-10 10 ObS 347/98x nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m nur T3; Beisatz: Es muß im Einzelfall geprüft werden, wann die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem Aufenthaltsort unterbrochen wird. (T5) TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T6); Veröff: SZ 74/84Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T6); Veröff: SZ 74/84 TE OGH 2001-06-28 10 ObS 166/01m Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2004-06-21 10 ObS 83/04k Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, besteht mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kein Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß §149 GSVG. (T7) TE OGH 2004-12-14 10 ObS 129/04z nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist. (T8); Beisatz: Die grundsätzliche Bezugnahme auf das Kalenderjahr kann daher nicht ausschließen, dass bei einer Gesamtschau auch über die jeweiligen Jahresgrenzen hinausgeblickt wird. (T9) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 145/21b Beis wie T5; Beisatz: Hier: „verlängerte“ Auslandsaufenthalte aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie. (T10) TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b nur T1; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: HIer: Pflegegeld. (T11) Beisatz: Hier: Wägt man alle Kriterien ab, ist ungeachtet des langen Auslandsaufenthalts von 125 Tagen im Einzelfall noch von einem kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen. Maßgeblich dafür ist, dass nach den vorliegenden Besonderheiten nur von einem längerem Urlaub auszugehen ist, der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines weiteren gewöhnlichen Aufenthalts nicht trägt und der Kläger seinen Bezug zu Österreich nie abgebrochen hat. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.