RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.08.1996 Geschäftszahl10ObS2239/96d NormAbkSozSi Österreich - BRD Art27 Abs8; RechtssatzDie Regelung des Art 27 Abs 8 des Abkommens in der Fassung des
- Zusatzabkommens, BGBl 1982/299, widerspricht inhaltlich nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt - wie schon in den Erl zum Stammabkommen zutreffend erwähnt wird - zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Die Regelung findet daher auch aus dem Grund der Verwaltungsökonomie ihre sachliche Rechtfertigung. Dabei erscheint es auch nicht unsachlich, daß in diesem Zusammenhang an die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates angeknüpft wird, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält bzw mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt hat. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung der Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in der österreichischen Pensionsversicherung entsteht.Die Regelung des Artikel 27, Absatz 8, des Abkommens in der Fassung des
- Zusatzabkommens, BGBl 1982/299, widerspricht inhaltlich nicht dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt - wie schon in den Erl zum Stammabkommen zutreffend erwähnt wird - zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Die Regelung findet daher auch aus dem Grund der Verwaltungsökonomie ihre sachliche Rechtfertigung. Dabei erscheint es auch nicht unsachlich, daß in diesem Zusammenhang an die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates angeknüpft wird, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält bzw mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt hat. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung der Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in der österreichischen Pensionsversicherung entsteht. EntscheidungstexteTE OGH 1996/08/20 10 ObS 2239/96d RechtssatznummerRS0106507