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{'item': ['10ObS2275/96y', '10ObS2359/96a', '10ObS101/00a', '10ObS55/02i', '10ObS40/08t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.08.1996 Geschäftszahl10ObS2275/96y; 10ObS2359/96a; 10ObS101/00a; 10ObS55/02i; 10ObS40/08t NormGSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2GSVG in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2 RechtssatzUnter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre (vergleiche RSNr. 85905 zu § 124 Abs 2 BSVG).Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre (vergleiche RSNr. 85905 zu Paragraph 124, Absatz 2, BSVG). EntscheidungstexteTE OGH 1996/08/20 10 ObS 2275/96y TE OGH 1996/11/05 10 ObS 2359/96a Auch TE OGH 2001/01/30 10 ObS 101/00a Auch; nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T1) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T2) Auch; nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T1) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T2) TE OGH 2002/03/19 10 ObS 55/02i nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2008/06/10 10 ObS 40/08t nur T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit im Sinne des § 133 Abs 2 lit b GSVG ist nicht auf die manuelle Tätigkeit beschränkt, sondern ist auch dann erfüllt, wenn eine rein dispositive (=nichtmanuelle) Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht wirtschaftlich vertretbar zu führen wäre. (T4) nur T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, Litera b, GSVG ist nicht auf die manuelle Tätigkeit beschränkt, sondern ist auch dann erfüllt, wenn eine rein dispositive (=nichtmanuelle) Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht wirtschaftlich vertretbar zu führen wäre. (T4) RechtssatznummerRS0106495

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.