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{'item': '10ObS2306/96g; 10ObS146/99i; 10ObS166/00k; 10ObS175/01k; 10ObS198/04x; 10ObS22/05s; 10ObS74/10w; 10ObS109/13x; 10ObS6/14a; 10ObS109/14y; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106536 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl10ObS2306/96g; 10ObS146/99i; 10ObS166/00k; 10ObS175/01k; 10ObS198/04x; 10ObS22/05s; 10ObS74/10w; 10ObS109/13x; 10ObS6/14a; 10ObS109/14y; 10ObS44/21z; 10ObS138/21y; 10ObS101/21g; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS151/21k; 10ObS144/23h NormASVG §235 ASVG §236 ASVG §253d Abs1 ASVG §255 Abs7 RechtssatzDas Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG und § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar.Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2,) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-20 10 ObS 2306/96g TE OGH 1999-11-30 10 ObS 146/99i nur: Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. (T1)nur: Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2,) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. (T1) TE OGH 2000-07-11 10 ObS 166/00k TE OGH 2001-07-10 10 ObS 175/01k Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung der Wartezeit wird als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt. (T2) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 198/04x nur T1 TE OGH 2005-03-22 10 ObS 22/05s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 74/10w Vgl TE OGH 2013-09-12 10 ObS 109/13x nur: Sie wollen durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. (T3)nur: Sie wollen durch die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/83 TE OGH 2014-02-25 10 ObS 6/14a Auch; Beisatz: Hier: § 255 Abs 7 ASVG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 255, Absatz 7, ASVG. (T4) TE OGH 2014-11-25 10 ObS 109/14y Auch; nur T3; Veröff: SZ 2014/117 TE OGH 2021-07-29 10 ObS 44/21z vgl; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: SZ 2021/71Anmerkung, Veröff: SZ 2021/71 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 138/21y Beis wie T2 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 101/21g Vgl TE OGH 2021-11-16 10 ObS 140/21t Vgl TE OGH 2021-11-16 10 ObS 118/21g Vgl TE OGH 2021-11-16 10 ObS 160/21h Vgl TE OGH 2021-11-16 10 ObS 151/21k Vgl TE OGH 2024-01-16 10 ObS 144/23h vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106536

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