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{'item': ['5Ob132/95', '5Ob2037/96m', '5Ob43/95', '5Ob2179/96v', '5Ob9/95', '5Ob64/97s', '5Ob2226/96f', '5Ob281/97b', '5Ob2381/96z', '9ObA209/97v', '5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103216 Entscheidungsdatum27.08.1996 Geschäftszahl5Ob132/95; 5Ob2037/96m; 5Ob43/95; 5Ob2179/96v; 5Ob9/95; 5Ob64/97s; 5Ob2226/96f; 5Ob281/97b; 5Ob2381/96z; 9ObA209/97v; 5Ob113/98y; 8ObA4/98s; 8ObA144/98d; 5Ob223/98z; 5Ob242/99w; 5Ob249/00d; 5Ob201/00w; 8Ob63/03b; 2Ob188/03s; 7Ob318/04x; 7Ob272/06k; 6Ob105/13d; 6Ob128/13m; 5Ob2/17f NormZPO §235 B; WEG §13c Abs1 RechtssatzBezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängigen Streitverfahren von der und gegen die Gemeinschaft geltend gemachten Ansprüchen fehlt eine Übergangsregelung. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft kein wirklich neues Recht darstellt, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt war, ist in Verfahren über Klagen des Verwalters, mit denen materiell Forderungen der Gemeinschaft geltend gemacht werden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-27 5 Ob 132/95 Veröff: SZ 69/190 TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2037/96m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in der Klagserzählung zusätzlich enthaltenen Ausführungen über die Haftung der Verwalterin für Rückstände auf dem nur auf sie laufenden, aber der Wohnungseigentümergemeinschaft gewidmeten Konto und die deswegen bestehende Pflicht der Verwalterin, in Vorlage treten zu müssen, bedeutet nicht, daß die Verwalterin die Klage ausschließlich auf eine tatsächliche Vorlage aus eigenem Vermögen stützt. Es besteht daher kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in der Klagserzählung zusätzlich enthaltenen Ausführungen über die Haftung der Verwalterin für Rückstände auf dem nur auf sie laufenden, aber der Wohnungseigentümergemeinschaft gewidmeten Konto und die deswegen bestehende Pflicht der Verwalterin, in Vorlage treten zu müssen, bedeutet nicht, daß die Verwalterin die Klage ausschließlich auf eine tatsächliche Vorlage aus eigenem Vermögen stützt. Es besteht daher kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T1) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 43/95 TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2179/96v TE OGH 1997-01-28 5 Ob 9/95 TE OGH 1997-07-08 5 Ob 64/97s Beisatz: Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist dann zuzulassen, wenn der Verwalter wohl formell als Kläger bezeichnet wird, nach den Klagsausführungen aber unzweifelhaft sein Tätigwerden als Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft erkennbar war (5 Ob 2037/96m). (T2); Beisatz: Hier: Klage vom Hausverwalter nach dem 1.1.1994 eingebracht; Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen, weil aufklärungsbedürftig ist, ob der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat oder ein Recht im eigenen Namen geltend machte. (T3) TE OGH 1997-11-11 5 Ob 2226/96f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 281/97b Vgl auch; Beis wie T3 nur: Hier: Klage vom Hausverwalter nach dem 1.1.1994 eingebracht. (T4) TE OGH 1997-11-11 5 Ob 2381/96z Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es besteht kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T5); Beis wie T2; Beis wie T4Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es besteht kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T5); Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1998-01-28 9 ObA 209/97v Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T6) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 113/98y Vgl auch TE OGH 1998-05-18 8 ObA 4/98s Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedoch schließt eine ausdrückliche Berufung auf das Recht, bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen zu dürfen, die amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung aus. (T7) TE OGH 1998-09-17 8 ObA 144/98d Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung der Bezeichnung ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist. (T8) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 223/98z Vgl TE OGH 1999-09-14 5 Ob 242/99w Vgl auch; Beisatz: Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind. (T9) Beisatz: Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind. (T9) Beisatz: Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 13 c, WEG ist erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T10) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 249/00d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-07 5 Ob 201/00w Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer. (T11) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 63/03b Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auch auf anderen Ehegatten bei gemeinsamen Wohnungseigentum und Klagseinbringung nur durch einen Ehegatten. (T12) TE OGH 2003-10-16 2 Ob 188/03s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9 TE OGH 2005-01-12 7 Ob 318/04x Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Parteibezeichnung „Eigentümergemeinschaft" iSd § 18 WEG 2002 entspricht dem in einem Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin bezeichneten Ausdruck „...... und Mitbesitzer", wenn für den Versicherer klar erkennbar war, dass damit jene Person gemeint war, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag. (T13)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Parteibezeichnung „Eigentümergemeinschaft" iSd Paragraph 18, WEG 2002 entspricht dem in einem Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin bezeichneten Ausdruck „...... und Mitbesitzer", wenn für den Versicherer klar erkennbar war, dass damit jene Person gemeint war, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag. (T13) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 105/13d Vgl TE OGH 2013-11-28 6 Ob 128/13m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 2/17f Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.