;
Abs1 Z2;
Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-27 5 Ob 132/95 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 367/97z Auch; Beisatz: Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann in dieser Frage zwar gemäß § 13a Abs 1 Z 2 WEG den Außerstreitrichter anrufen, doch bleibt ein Mehrheitsbeschluss bis zu einer ihn abändernden oder aufhebenden Entscheidung des Gerichts wirksam. (T1) Auch; Beisatz: Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann in dieser Frage zwar gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, WEG den Außerstreitrichter anrufen, doch bleibt ein Mehrheitsbeschluss bis zu einer ihn abändernden oder aufhebenden Entscheidung des Gerichts wirksam. (T1) Veröff: SZ 69/190 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 21/98y Vgl auch; Beisatz: Bis zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (§ 16 WEG)ist der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft verhalten, eine angemessene Rücklage festzusetzen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bis zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (Paragraph 16, WEG)ist der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft verhalten, eine angemessene Rücklage festzusetzen. (T2) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 290/05s Beis wie T2; Beisatz: Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für die Vergangenheit ist nicht zulässig. (T3) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 105/07p TE OGH 2009-12-15 5 Ob 171/09x Vgl; Beisatz: Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen. (T4) Veröff: SZ 2009/162 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 197/10x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 29/15y Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/25 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 72/15x TE OGH 2015-11-23 5 Ob 206/15b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 175/16w Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/110 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 126/19v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 161/19s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103218
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.