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{'item': ['5Ob2261/96b', '5Ob72/08m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1996 Geschäftszahl5Ob2261/96b; 5Ob72/08m NormMRG §10; MRG §27 Abs1 Z1 RechtssatzIm Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wurde § 10 MRG dahin ausgelegt, dass dem Mieter nur solche Verbesserungen abzugelten sind, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind; einem Abstrich von dem Betrag, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen an Ersatz zu leisten wäre, kann nur dann näher getreten werden, wenn nur kleine Mängel vorhanden gewesen sind, die sich ohne großen Kostenaufwand beseitigen lassen. Dieser Grundsatz ist auch auf die Bewertung der Gegenleistungen des scheidenden Mieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG anzuwenden, weil in beiden Fällen dem die Wohnung verlassenden Mieter nur das abgegolten werden soll, was für den Nachmieter von Wert ist. Auch wenn der reine Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Investitionen über den Kosten der Brauchbarmachung liegt, so sind bei der angebrachten Gesamtbetrachtung Investitionen, für welche die Kosten der Brauchbarmachung etwa drei Viertel des Wertes derselben darstellen, als für den Nachmieter nicht von Nutzen anzusehen, weil neben diesem reinen Geldaufwand auch noch der Aufwand an Zeit und Mühe für den Mieter, der die Brauchbarmachung zu bewerkstelligen hat, verbunden ist (Einholung von Kostenvoranschlägen, Überwachung der Arbeiten, anfallende Reinigungsarbeiten etc.).Im Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wurde Paragraph 10, MRG dahin ausgelegt, dass dem Mieter nur solche Verbesserungen abzugelten sind, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind; einem Abstrich von dem Betrag, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen an Ersatz zu leisten wäre, kann nur dann näher getreten werden, wenn nur kleine Mängel vorhanden gewesen sind, die sich ohne großen Kostenaufwand beseitigen lassen. Dieser Grundsatz ist auch auf die Bewertung der Gegenleistungen des scheidenden Mieters im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anzuwenden, weil in beiden Fällen dem die Wohnung verlassenden Mieter nur das abgegolten werden soll, was für den Nachmieter von Wert ist. Auch wenn der reine Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Investitionen über den Kosten der Brauchbarmachung liegt, so sind bei der angebrachten Gesamtbetrachtung Investitionen, für welche die Kosten der Brauchbarmachung etwa drei Viertel des Wertes derselben darstellen, als für den Nachmieter nicht von Nutzen anzusehen, weil neben diesem reinen Geldaufwand auch noch der Aufwand an Zeit und Mühe für den Mieter, der die Brauchbarmachung zu bewerkstelligen hat, verbunden ist (Einholung von Kostenvoranschlägen, Überwachung der Arbeiten, anfallende Reinigungsarbeiten etc.). EntscheidungstexteTE OGH 1996/08/27 5 Ob 2261/96b TE OGH 2008/06/03 5 Ob 72/08m Vgl; Beisatz: Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0070035) ist. (T1) RechtssatznummerRS0103223

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.