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Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 I 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 römisch eins 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können). EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-28 5 Ob 2262/96z TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h Auch; Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. (T1) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h Vgl; Beisatz: Hier: TirGVG, LGBl 1999/75. (T2) Veröff: SZ 2003/43 TE OGH 2008-04-03 1 Ob 136/07t Vgl aber; nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T3) Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T4) Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T5) Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914
ergeben. (T6)Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des Paragraph 914,
ergeben. (T6) TE OGH 2015-06-16 4 Ob 220/14b Auch; nur: Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T7) Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 114/21x nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105777
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.