RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102995 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl8ObA2216/96g; 8ObA167/02w; 9ObA102/03w; 9ObA121/08x; 9ObA117/11p; 9ObA104/11a; 9ObA136/14m; 9ObA32/16w; 8ObA26/16f; 9ObA74/17y; 9ObA9/18s; 9ObA121/19p; 9ObA83/20a; 1Ob82/23z; 9ObA53/25x NormAZG §11 RechtssatzDer Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. Paragraph 48, ASGG. EntscheidungstexteTE OGH 1996-08-29 8 ObA 2216/96g TE OGH 2003-03-20 8 ObA 167/02w Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1)Vgl auch; Beisatz: Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. (T1) TE OGH 2004-03-17 9 ObA 102/03w Beis wie T1; Beisatz: Somit können Unterbrechungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben (zum Beispiel Wartezeiten von Verkaufspersonal, Beförderungszeiten, Maschinenausfall etc) nicht als Ruhepausen gewertet werden. (T2) TE OGH 2009-09-30 9 ObA 121/08x Auch; Beisatz: Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung der Arbeitnehmer. Aus dem Wortlaut („unterbrechen") und dem Zweck der Regelung folgt, dass eine Ruhepause nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsleistung befreit ist und die Zeit nach eigenem Gutdünken verwenden kann. (T3) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 117/11p Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a Vgl auch; Beisatz: Eine Ruhepause ist nach allgemeinem Verständnis nicht Arbeitszeit, sondern unbezahlte Freizeit; hinsichtlich der Bezahlung kann jedoch zugunsten der Arbeitnehmer Günstigeres vereinbart werden. (T4) TE OGH 2015-01-29 9 ObA 136/14m Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2016-04-21 9 ObA 32/16w Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2016-06-28 8 ObA 26/16f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 9/18s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-25 9 ObA 121/19p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen Paragraphen 3, 5, Absatz 2, GlBG dar. (T5) TE OGH 2021-05-27 9 ObA 83/20a Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T6) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T7) Anm: Vgl RS0134543Anmerkung, Vgl RS0134543 TE OGH 2025-09-23 9 ObA 53/25x Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102995
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.