RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1996 Geschäftszahl8ObS2049/96y; 8ObA2255/96t; 8ObS162/98a; 9ObA21/99z; 8ObS49/00i; 8ObA30/01x; 8ObS114/01z; 2Ob156/06i NormABGB §1151 IF; HGB §128; IESG §1 Abs1; RechtssatzDie persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des Paragraph 128, HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. EntscheidungstexteTE OGH 1996/08/29 8 ObS 2049/96y Veröff: SZ 69/195 TE OGH 1997/01/30 8 ObA 2255/96t Auch; nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T1) Beisatz: Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes selbst sind die Arbeitgeber. (T2) TE OGH 1998/12/10 8 ObS 162/98a Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208 Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des Paragraph 128, HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208 TE OGH 1999/03/17 9 ObA 21/99z Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000/02/24 8 ObS 49/00i nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2001/02/15 8 ObA 30/01x Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001/11/29 8 ObS 114/01z Ähnlich; Beisatz: Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. (T5) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T6) TE OGH 2007/02/22 2 Ob 156/06i Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0104998
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.