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{'item': ['Bsw20602/92', 'Bsw21835/93', 'Bsw20602/92', 'Bsw21835/93', 'Bsw28389/95', 'Bsw33400/96']}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0120962 Entscheidungsdatum03.09.1996 GeschäftszahlBsw20602/92; Bsw21835/93; Bsw20602/92; Bsw21835/93; Bsw28389/95; Bsw33400/96 NormMRK Art6 Abs1 II7; StEG §2 Abs1 lita; StEG §2 Abs1 litb; StEG §6 Abs4; StPO §82 RechtssatzDie fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichtes (hier: österreichisches OLG) kann durch die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersetzt werden. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1996-09-03 Bsw 20602/92 Bem: Szücs gegen Österreich (T1a) Veröff: NL 1996,161 TE AUSL EKMR 1996-09-03 Bsw 21835/93 nur: Die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichtes (hier: österreichisches OLG) kann durch die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersetzt werden. (T1) Beisatz: Werner gegen Österreich. (T2) Veröff: NL 1996,163 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 20602/92 Vgl; Beisatz: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art 6 Abs 1 MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren (Szücs gegen Österreich). (T3)Vgl; Beisatz: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Artikel 6, Absatz eins, MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren (Szücs gegen Österreich). (T3) Veröff: NL 1997,274 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 21835/93 Vgl; Beis wie T3 nur: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art 6 Abs 1 MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. (T4)Vgl; Beis wie T3 nur: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Artikel 6, Absatz eins, MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. (T4) Beisatz: Werner gegen Österreich. (T5) Veröff: NL 1997,276 TE AUSL EGMR 2000-03-21 Bsw 28389/95 Auch; Beisatz: Rushiti gegen Österreich. (T6) Veröff: NL 2000,55 TE AUSL EGMR 2003-07-15 Bsw 33400/96 Abweichend; Beisatz: Hinsichtlich der öffentlichen Verkündung des Urteils eines Höchstgerichtes kommt es nicht auf die wörtliche Auslegung dieser Verfahrensgarantie an, sondern es genügt, wenn jedermann, der ein Interesse nachweist, das Urteil einsehen kann. Ernst ua gegen Belgien. (T7) Veröff: NL 2003,205 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.