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OGH Rechtssatz RS0106558 (10Ob2348/96h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106558 Entscheidungsdatum03.09.1996 Geschäftszahl10Ob2348/96h; 9ObA75/22b NormABGB §1295 IIc; ABGB §1299 B; ABGB §1313a IIIa; KrankenpflegeG idF BGBl 1990/449 §26 Abs1; MTD-Gesetz §2 Abs1; GuKG §15ABGB §1295 römisch zwei c; ABGB §1299 B; ABGB §1313a römisch drei a; KrankenpflegeG in der Fassung BGBl 1990/449 §26 Abs1; MTD-Gesetz §2 Abs1; GuKG §15 RechtssatzUnter ärztlicher Anordnung ist keine generelle Überweisung oder Zuweisung durch den behandelnden Arzt zu verstehen, vielmehr hat die Anwendung der entsprechenden medizinisch-technischen Maßnahme nach eingehender Untersuchung und Beurteilung der Zustände durch den Arzt zu erfolgen. Die Anordnungsverantwortung bleibt also beim Arzt, der Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes trägt die Durchführungsverantwortung; er hat aufgrund der Diagnose des Arztes die entsprechende Behandlung nach Anordnung durch den Arzt eigenverantwortlich durchzuführen. Der Arzt bestimmt mit der Anordnung nicht nur das 'Ob', sondern auch das 'Wie' der Ausführung. Der Physiotherapeut haftet für die richtige Ausführung der einzelnen Behandlungsmaßnahme, nicht aber für die als Weisung ergangene Richtigkeit der Verabreichung (beispielsweise an jedem zweiten Tag durch 30 Tage); dafür hat ausschließlich der Arzt einzustehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-03 10 Ob 2348/96h Veröff: SZ 69/198 TE OGH 2022-08-31 9 ObA 75/22b Vgl; Beisatz: Die Regelung des § 15 GuKG stellt klar, welche ärztliche Tätigkeiten an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden dürfen. Dabei verbleibt die Anordnungsverantwortung bei den Ärzten, die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tragen die Durchführungsverantwortung. (T1)Vgl; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 15, GuKG stellt klar, welche ärztliche Tätigkeiten an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden dürfen. Dabei verbleibt die Anordnungsverantwortung bei den Ärzten, die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tragen die Durchführungsverantwortung. (T1) Beisatz: Für die in § 15 GuKG angeführten Kompetenzen der diplomierten Krankenpflegeberufe entfällt die Aufsichtspflicht des Arztes gemäß § 49 Abs 3 letzter Satz ÄrzteG 1988 zur Gänze. (T2)Beisatz: Für die in Paragraph 15, GuKG angeführten Kompetenzen der diplomierten Krankenpflegeberufe entfällt die Aufsichtspflicht des Arztes gemäß Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG 1988 zur Gänze. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106558

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.