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OGH Rechtssatz RS0105727 (2Ob2176/96f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105727 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl2Ob2176/96f; 8Ob33/14g; 3Ob217/16g; 8Ob74/24a NormABGB §1109 RechtssatzDie vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-05 2 Ob 2176/96f Veröff: SZ 69/201 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 33/14g Auch; nur: Aus der Rückstellungsverpflichtung des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB folgt, dass die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder ohne Substanzbeschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, vom Bestandnehmer bei der Räumung des Bestandobjekts mitgenommen werden dürfen. (T1)Auch; nur: Aus der Rückstellungsverpflichtung des Bestandnehmers nach Paragraph 1109, ABGB folgt, dass die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder ohne Substanzbeschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, vom Bestandnehmer bei der Räumung des Bestandobjekts mitgenommen werden dürfen. (T1) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 217/16g Auch; Veröff: SZ 2017/42 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105727

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