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{'item': '15Os124/96; 11Os75/96; 12Os159/96; 14Os128/00; 14Os148/00; 14Os117/01; 11Os69/04 (11Os70/04); 11Os104/04; 12Os37/07v; 13Os29/08a; 13Os10/09h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103984 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl15Os124/96; 11Os75/96; 12Os159/96; 14Os128/00; 14Os148/00; 14Os117/01; 11Os69/04 (11Os70/04); 11Os104/04; 12Os37/07v; 13Os29/08a; 13Os10/09h; 14Os16/09y; 14Os5/10g; 15Os25/11g; 13Os103/11p; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 12Os117/12s (12Os118/12p); 13Os143/14z; 11Os53/15a (11Os141/15t); 13Os12/16p; 13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os11/17b; 14Os65/17s; 13Os133/17h; 12Os12/18h; 14Os35/19g (14Os46/19z); 11Os32/19v; 12Os32/19a; 12Os39/18d; 14Os36/21g; 11Os156/23k; 14Os121/24m; 14Os4/25g; 11Os29/25m; 14Os61/23m; 14Os90/25d; 14Os106/25g NormStGB §12 Bb StGB §12 Bc StGB §14 B StGB §153 StGB §302 RechtssatzBestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.Bestimmungstäter und Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-05 15 Os 124/96 TE OGH 1996-10-15 11 Os 75/96 TE OGH 1997-03-14 12 Os 159/96 TE OGH 2000-11-14 14 Os 128/00 Auch; Beisatz: Als Beteiligter am Sonderdelikt des § 302 StGB, dessen Unrecht im Sinne des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte in bestimmter Weise an der Tat des Beteiligten mitwirkt, also seine Befugnis missbraucht, mit anderen Worten, ihr zumindest bedingt vorsätzlich zuwiderhandelt, ist nur derjenige strafbar, der bezüglich dieses Befugnismissbrauchs wissentlich handelt. (T1)Auch; Beisatz: Als Beteiligter am Sonderdelikt des Paragraph 302, StGB, dessen Unrecht im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte in bestimmter Weise an der Tat des Beteiligten mitwirkt, also seine Befugnis missbraucht, mit anderen Worten, ihr zumindest bedingt vorsätzlich zuwiderhandelt, ist nur derjenige strafbar, der bezüglich dieses Befugnismissbrauchs wissentlich handelt. (T1) TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Vgl auch; Beisatz: Für den am Sonderdelikt der Untreue mitwirkenden extranen Beteiligten genügt laienhaftes Wissen um den Befugnismissbrauch des Intraneus; ein Detailwissen über den Umfang von dessen Befugnis ist nicht erforderlich. (T2) TE OGH 2001-11-06 14 Os 117/01 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-07-27 11 Os 69/04 Auch; Beisatz: Ein Beteiligter an einem sogenannten Missbrauchsdelikt muss die Pflichtwidrigkeit der Vertretungshandlung des unmittelbaren Täters für gewiss halten, wobei zwar eine laienhafte Form des Wissens genügt, bedingter Vorsatz allerdings nicht hinreicht. (T3) Beisatz: Hier: Untreue. (T4) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Vgl auch TE OGH 2007-05-03 12 Os 37/07v Auch; nur: Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. (T5) Beisatz: Es sind Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden Vorsatz des Bestimmungstäters zu treffen. (T6)Auch; nur: Bestimmungstäter und Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. (T5) Beisatz: Es sind Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden Vorsatz des Bestimmungstäters zu treffen. (T6) TE OGH 2008-08-27 13 Os 29/08a Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T7)Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T7) TE OGH 2009-02-19 13 Os 10/09h Vgl auch TE OGH 2009-04-21 14 Os 16/09y Vgl; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-04-13 14 Os 5/10g Vgl auch TE OGH 2011-05-04 15 Os 25/11g Vgl auch; Beisatz: Der extrane Beitragstäter zum unrechtsbezogenen Sonderdelikt der Untreue muss es nicht nur für gewiss halten, dass der unmittelbare Täter objektiv die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, sondern auch, dass dieser dabei zumindest bedingt vorsätzlich handelt. (T8) TE OGH 2011-12-15 13 Os 103/11p Auch TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, StGB. (T9) TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-11-25 13 Os 143/14z Auch TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-04-13 13 Os 12/16p Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-04-25 11 Os 11/17b Auch TE OGH 2017-09-05 14 Os 65/17s Auch; nur T5 TE OGH 2018-05-09 13 Os 133/17h Auch TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-04-09 14 Os 35/19g Vgl TE OGH 2019-05-28 11 Os 32/19v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2019-10-15 12 Os 32/19a Vgl TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl TE OGH 2021-06-01 14 Os 36/21g Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Absicht iSd § 87 Abs 1 StGB beim Bestimmungstäter. (T10)Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Absicht iSd Paragraph 87, Absatz eins, StGB beim Bestimmungstäter. (T10) TE OGH 2024-06-18 11 Os 156/23k vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-02-25 14 Os 121/24m vgl TE OGH 2025-04-01 14 Os 4/25g vgl TE OGH 2025-05-06 11 Os 29/25m vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-10-07 14 Os 90/25d vgl TE OGH 2026-03-17 14 Os 106/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103984

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.