RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.1996 Geschäftszahl15Os145/96; 12Os138/96; 14Os65/98; 12Os136/98; 11Os133/03; 12Os119/08d; 12Os6/09p; 12Os20/09x; 14Os26/09v; 13Os56/09y NormStPO §364 Abs5 RechtssatzGegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit Ausnahme der (beiden) in § 364 Abs 5 StPO genannten Fälle eine Beschwerde nicht zulässig.Gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit Ausnahme der (beiden) in Paragraph 364, Absatz 5, StPO genannten Fälle eine Beschwerde nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1996/09/05 15 Os 145/96 TE OGH 1996/11/25 12 Os 138/96 TE OGH 1998/05/26 14 Os 65/98 Auch; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung bestehen keine Bedenken, lässt doch Art 2 Z 2 des
- ZP zur MRK sogar eine beschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen zu. (T1) Auch; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung bestehen keine Bedenken, lässt doch Artikel 2, Ziffer 2, des
- ZP zur MRK sogar eine beschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen zu. (T1) TE OGH 1998/10/29 12 Os 136/98 Beisatz: Eine analoge Gesetzesanwendung auf den hier vorliegenden Fall einer nach § 364 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung ist ausgeschlossen (12 Os 138/96). (T2) Beisatz: Eine analoge Gesetzesanwendung auf den hier vorliegenden Fall einer nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung ist ausgeschlossen (12 Os 138/96). (T2) TE OGH 2003/11/11 11 Os 133/03 Auch TE OGH 2008/10/23 12 Os 119/08d Vgl; Beisatz: Der in § 364 Abs 5 StPO aF vorgesehen gewesene Rechtsmittelausschluss wurde zwar mit der Anpassungsgesetzgebung (BGBl I 2007/93) beseitigt. Dessen ungeachtet steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T3); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T4); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T5); Beisatz: Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach § 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1, 214 Abs 1 StPO auch für den nach § 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt. (T6) Vgl; Beisatz: Der in Paragraph 364, Absatz 5, StPO aF vorgesehen gewesene Rechtsmittelausschluss wurde zwar mit der Anpassungsgesetzgebung (BGBl römisch eins 2007/93) beseitigt. Dessen ungeachtet steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T3); Beisatz: Soweit ein Antrag nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 89, Absatz 6, 295, Absatz 3, 479,,489 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479,) StPO. (T4); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T5); Beisatz: Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO und für den Anklageeinspruch nach Paragraph 212, StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 196, Absatz eins, 214, Absatz eins, StPO auch für den nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss gilt. (T6) TE OGH 2009/02/19 12 Os 6/09p Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009/03/26 12 Os 20/09x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009/04/21 14 Os 26/09v Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2009/06/18 13 Os 56/09y Vgl auch RechtssatznummerRS0103983