RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104960 Entscheidungsdatum09.09.1996 Geschäftszahl4Bkd1/96; 4Bkd1/97; 9Bkd1/08; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 7Bkd4/13; 27Os7/14b; 27Os7/15d; 22Os1/16m; 27Ds3/17y; 24Ds2/18f; 30Ds3/19y; 26Ds14/18k; 27Ds5/19w; 22Ds10/22y NormDSt 1990 §19 Abs1 Z1; DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb RechtssatzEine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245).Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245). EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-09 4 Bkd 1/96 TE OGH 1997-04-14 4 Bkd 1/97 Vgl auch TE OGH 2008-08-28 9 Bkd 1/08 nur: Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. (T1) nur: Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T2) TE OGH 2013-04-15 6 Bkd 5/12 nur T2 TE OGH 2013-12-16 7 Bkd 4/13 Auch TE OGH 2015-04-16 27 Os 7/14b TE OGH 2016-02-02 27 Os 7/15d Auch; nur T2 TE OGH 2016-09-20 22 Os 1/16m Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3) TE OGH 2017-12-04 27 Ds 3/17y Auch TE OGH 2018-12-03 24 Ds 2/18f Auch TE OGH 2019-10-17 30 Ds 3/19y Vgl TE OGH 2019-11-11 26 Ds 14/18k Vgl TE OGH 2020-06-23 27 Ds 5/19w Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-10-03 22 Ds 10/22y Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104960
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