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{'item': '10Nd502/96; 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc115/02f; 4Nc18/03i; 4Nc22/03b; 7Nc18/04p; 2Nc6/06i; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107459 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl10Nd502/96; 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc115/02f; 4Nc18/03i; 4Nc22/03b; 7Nc18/04p; 2Nc6/06i; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 10Nc24/09z; 3Nc2/11s; 9Nc11/11h; 9Nc16/11v; 5Nc17/11m; 9Nc4/13g; 7Nc3/14x; 9Nc21/18i; 8Nc31/19d; 9Nc3/23z; 3Nc16/23t NormJN §31a Abs1 RechtssatzGemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-09 10 Nd 502/96 TE OGH 1997-05-22 6 Nd 502/97 TE OGH 2001-01-08 1 Nd 40/00 TE OGH 2001-01-08 8 Nd 3/00 TE OGH 2002-08-19 6 Nd 510/02 nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T1)nur: Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T1) TE OGH 2002-12-06 1 Nc 115/02f nur T1; Beisatz: Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen, aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen. (T2)nur T1; Beisatz: Einer Übertragung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen, aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen. (T2) TE OGH 2003-06-30 4 Nc 18/03i nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. (T3); Beisatz: Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach § 31a JN ist jedoch wie ein Antrag nach § 31 JN zu behandeln. (T4)nur: Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. (T3); Beisatz: Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach Paragraph 31 a, JN ist jedoch wie ein Antrag nach Paragraph 31, JN zu behandeln. (T4) TE OGH 2003-08-20 4 Nc 22/03b Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2004-05-03 7 Nc 18/04p nur T1 TE OGH 2006-03-14 2 Nc 6/06i Auch TE OGH 2007-03-05 9 Nc 4/07y nur T1 TE OGH 2007-11-05 7 Nc 21/07h Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5) TE OGH 2008-10-03 5 Nc 19/08a nur T1 TE OGH 2008-09-22 6 Nc 14/08y Beisatz: Hier: Der Beklagtenvertreter hat den Antrag im Namen beider Parteien gestellt und formuliert. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach § 31a Abs 1 JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN vorgelegt hat. (T6)Beisatz: Hier: Der Beklagtenvertreter hat den Antrag im Namen beider Parteien gestellt und formuliert. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN vorgelegt hat. (T6) TE OGH 2009-05-14 7 Nc 6/09f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-12-16 10 Nc 24/09z TE OGH 2011-01-31 3 Nc 2/11s Auch TE OGH 2011-06-22 9 Nc 11/11h Vgl TE OGH 2011-08-12 9 Nc 16/11v nur T1 TE OGH 2011-09-07 5 Nc 17/11m Auch; nur: Im Falle eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags hat daher das Gericht erster Instanz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T7) TE OGH 2013-03-07 9 Nc 4/13g Auch TE OGH 2014-02-18 7 Nc 3/14x Auch TE OGH 2018-11-02 9 Nc 21/18i nur: Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig. (T8) TE OGH 2019-10-01 8 Nc 31/19d TE OGH 2023-01-25 9 Nc 3/23z TE OGH 2023-09-12 3 Nc 16/23t nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107459

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