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OGH Rechtssatz RS0105791 (5Ob2179/96v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105791 Entscheidungsdatum10.09.1996 Geschäftszahl5Ob2179/96v; 5Ob159/01w; 5Ob128/08x; 10Ob44/12m; 2Ob55/13x NormABGB §835 D; ABGB §836 A; ABGB §837 C; WEG idF 3.WÄG §17 Abs2; WEG 2002 §20 Abs1ABGB §835 D; ABGB §836 A; ABGB §837 C; WEG in der Fassung 3.WÄG §17 Abs2; WEG 2002 §20 Abs1 RechtssatzDie Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG in der Fassung des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-10 5 Ob 2179/96v TE OGH 2001-09-27 5 Ob 159/01w Auch TE OGH 2008-08-26 5 Ob 128/08x Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1)Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach Paragraph 19, Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 18, ff WEG 2002) erhellt. (T1) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 44/12m Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3)Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr Paragraph 20, WEG 2002. (T3) TE OGH 2014-02-13 2 Ob 55/13x Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.