RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106047 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl8Ob2092/96x; 9ObA2309/96s; 9ObA408/97h; 9ObA316/00m; 8ObA207/00z; 9ObA90/05h; 9ObA83/08h; 9ObA45/19m; 9ObA74/25k NormArbVG §62 Z1 ArbVG §120 Abs3 MuttSchG §10 Abs3 RechtssatzMaßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-12 8 Ob 2092/96x Veröff: SZ 69/207 TE OGH 1997-04-30 9 ObA 2309/96s Beisatz: Eine dauernde Betriebsstilllegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. (T1) TE OGH 1998-02-11 9 ObA 408/97h nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. (T2) Beis wie T1 nur: Eine dauernde Betriebsstillegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. (T3) TE OGH 2001-02-28 9 ObA 316/00m nur T2; Beisatz: Hier: Zustand der "stehenden Reserve mit Stillstandskonservierung" - weitgehende Einschränkung des Betriebes, nicht aber gänzliche Stilllegung. (T4) Veröff: SZ 74/40 TE OGH 2001-03-29 8 ObA 207/00z nur T2; Beisatz: Eine dauernde Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen. (T5) TE OGH 2006-06-07 9 ObA 90/05h Vgl auch; Beisatz: Während also im Fall des § 62 Z 1 ArbVG iVm § 120 Abs 3 ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber § 121 Z 1 ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben. (T6) Veröff: SZ 2006/85Vgl auch; Beisatz: Während also im Fall des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben. (T6) Veröff: SZ 2006/85 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 83/08h nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. (T7) Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebs nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebs auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort. Eine Veränderung eines oder nur einzelner dieser Elemente beseitigt die Betriebsidentität grundsätzlich nicht. (T8) Beisatz: Hier: Umstellung eines Musicaltheaters auf ein „Stagione-Opernhaus"; Betriebsstilllegung verneint. (T9) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 45/19m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2025-12-18 9 ObA 74/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106047
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.