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{'item': '8ObS2107/96b; 8Ob254/97d; 6Ob235/99y; 8ObS69/00f; 8ObS249/00a; 8ObS257/00b; 8ObS17/02m; 8ObS200/02y; 8ObS17/03p; 6Ob282/03v; 9ObA124/03f; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105983 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl8ObS2107/96b; 8Ob254/97d; 6Ob235/99y; 8ObS69/00f; 8ObS249/00a; 8ObS257/00b; 8ObS17/02m; 8ObS200/02y; 8ObS17/03p; 6Ob282/03v; 9ObA124/03f; 8ObS9/05i; 7Ob288/04k; 8ObS12/06g; 8ObS11/06k; 10Ob91/11x; 6Ob237/24g NormGmbHG §74 RechtssatzZur Beurteilung eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalsersetzend genügt es, wenn dem Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft bekannt sein musste; positive Kenntnis ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-12 8 ObS 2107/96b Veröff: SZ 69/208 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 254/97d Beisatz: Hier: Stehenlassen von Gesellschafterforderungen. (T1); Beisatz: Dass sich der Gesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht informiert, kann nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen. (T2) Veröff: SZ 70/232 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 235/99y Vgl auch; Beisatz: Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde. Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen. (T3); Veröff: SZ 73/37 TE OGH 2000-03-30 8 ObS 69/00f Vgl auch TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a TE OGH 2001-04-26 8 ObS 257/00b Beisatz: Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ist objektiv zu beurteilen. (T4); Beisatz: Dem Gesellschafter ist ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit eine angemessene, 60 Tage (vgl. § 69 Abs 2 KO) nicht übersteigende, Überlegungsfrist zuzubilligen (so schon SZ 70/232). (T5)Beisatz: Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ist objektiv zu beurteilen. (T4); Beisatz: Dem Gesellschafter ist ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit eine angemessene, 60 Tage vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, KO) nicht übersteigende, Überlegungsfrist zuzubilligen (so schon SZ 70/232). (T5) TE OGH 2002-08-29 8 ObS 17/02m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2002-11-07 8 ObS 200/02y Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies für die Entscheidung, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (beziehungsweise durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt. (T6) TE OGH 2004-01-23 8 ObS 17/03p Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Stehenlassen von Entgelt einer Arbeitnehmer-Gesellschafterin. (T7); Beisatz: Ob dem darlehensgewährenden Gesellschafter die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Darlehensgewährung bekannt sein musste ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T8) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 282/03v Vgl; Beisatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach § 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt. (T9)Vgl; Beisatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach Paragraph 31, KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Absatz 3, des Paragraph 67, KO klargestellt. (T9) TE OGH 2004-04-21 9 ObA 124/03f Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2005-06-30 8 ObS 9/05i Beisatz: Ob im konkreten Fall einem bestimmten Gesellschafter-Arbeitnehmer die Krise im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar sein musste, beruht auf den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)Beisatz: Ob im konkreten Fall einem bestimmten Gesellschafter-Arbeitnehmer die Krise im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar sein musste, beruht auf den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T10) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 288/04k Auch TE OGH 2006-09-21 8 ObS 12/06g Auch; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG bewirkte die Entscheidung des Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH in der ihm erkennbaren Unternehmenskrise, seine offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch gerechtfertigten Austritt geltend zu machen, die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auf solche Ansprüche. (T11); Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T12) TE OGH 2006-11-23 8 ObS 11/06k Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 91/11x Auch TE OGH 2026-02-24 6 Ob 237/24g Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105983

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