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{'item': ['10ObS2303/96s', 'Bsw18984/02', 'Bsw43547/08', 'Bsw25951/07', 'Bsw17484/15']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0106238 Entscheidungsdatum12.09.1996 Geschäftszahl10ObS2303/96s; Bsw18984/02; Bsw43547/08; Bsw25951/07; Bsw17484/15 NormMRK Art8 Abs1 RechtssatzDer in der MRK nicht näher definierte Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben, manifestiert sich doch die Einzigartigkeit jedes Menschen nicht nur in seiner weltanschaulichen und politischen Auffassung, sondern auch seiner Einstellung zur Transzendenz, seiner Geschlechtlichkeit, seiner Körperlichkeit, seiner Psyche und seinem Tod. Beeinträchtigungen dieser zentralen Bereiche menschlicher Existenz sind somit Eingriffe in das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 MRK zulässig sind. Insoweit darf also der Staat die Sexualität nicht tangieren.Der in der MRK nicht näher definierte Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben, manifestiert sich doch die Einzigartigkeit jedes Menschen nicht nur in seiner weltanschaulichen und politischen Auffassung, sondern auch seiner Einstellung zur Transzendenz, seiner Geschlechtlichkeit, seiner Körperlichkeit, seiner Psyche und seinem Tod. Beeinträchtigungen dieser zentralen Bereiche menschlicher Existenz sind somit Eingriffe in das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, MRK zulässig sind. Insoweit darf also der Staat die Sexualität nicht tangieren. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-12 10 ObS 2303/96s Veröff: SZ 69/209 TE AUSL EGMR 2010-07-22 Bsw 18984/02 Auch; nur: Der in der MRK nicht näher definierte Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T1) Veröff: NL 2010,240 TE AUSL EGMR 2012-04-12 Bsw 43547/08 nur: Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt danach also ua die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T2) Veröff: NL 2012,119 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 25951/07 nur: Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt die Freiheit des einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben. (T3) Veröff: NL 2012,78 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 17484/15 Auch; nur: Der Begriff des "Privatlebens" wird als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106238

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.