← Österreich

{'item': '10ObS2303/96s; 10ObS250/98g; 10ObS10/01w; 10ObS57/03k; 10ObS119/03b; 10ObS167/03m; 10ObS23/22p; 10ObS65/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0106241 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl10ObS2303/96s; 10ObS250/98g; 10ObS10/01w; 10ObS57/03k; 10ObS119/03b; 10ObS167/03m; 10ObS23/22p; 10ObS65/23s NormASVG §131a ASVG §131b Rechtssatz§ 131b (idF Art II Z 15 der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.Paragraph 131 b, in der Fassung Artikel römisch zwei, Ziffer 15, der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1996-09-12 10 ObS 2303/96s Veröff: SZ 69/209 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 250/98g Veröff: SZ 71/132 TE OGH 2002-04-30 10 ObS 10/01w Vgl auch; Beisatz: Hier: Akupunkturbehandlung. (T1) TE OGH 2003-06-17 10 ObS 57/03k Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des § 131 ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in § 131b ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: § 37 der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse iVm Anhang 6. (T3)Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des Paragraph 131, ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in Paragraph 131 b, ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 37, der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse in Verbindung mit Anhang 6. (T3) TE OGH 2003-07-01 10 ObS 119/03b Beisatz: Hier: Hauskrankenpflege. (T4) TE OGH 2003-07-01 10 ObS 167/03m Vgl auch; Beisatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten führt (10 ObS 57/03k). (T5) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 23/22p Vgl; Beisatz: Hier: Ambulanzkostenzuschuss zu einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung) mangels vertraglicher Regelung. (T6) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 65/23s nur: Der Gesetzgeber hat von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe des Kostenzuschusses der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106241

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.